Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Meisters Wurst- und Fleischwaren GmbH, Edisonstraße 17, 02625 Bautzen („MEISTERS“) I.Geltungsbereich (1)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Einkäufe und begleitende Dienstleistungen a)nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und solchen, die ihnen gleichstehen. b)für alle Leistungen des Lieferanten jeglicher Art, einschließlich Lieferung von Gegenständen als auch Erbringung von nichtkörperlichen Leistungen. c)ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MEISTERS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. d)auch dann, wenn MEISTERS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt. Eine stillschweigende oder aus den Umständen zu folgernde Zustimmung zu den AGB des Lieferanten ist ausgeschlossen. e)auch dann, wenn MEISTERS im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erstmals auf ihre Geltung hinweist und der Lieferant nicht unverzüglich ihrer Geltung widerspricht, bei einer längeren Geschäftsbeziehung auch, wenn der Hinweis auf die Einbeziehung erstmals in Rechnungen oder Lieferscheinen des Lieferanten erfolgt. (2)Alle Vereinbarungen, die zwischen MEISTERS und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich zu belegen und, soweit vorhanden, im Vertragsdokument schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für alle eventuell getroffenen Nebenabreden oder spätere Vereinbarungen. (3)Diese Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Nachfragen von MEISTERS und auf sämtliche von MEISTERS vergebenen Aufträge Anwendung. Sie sollen auch für zukünftige Vertragsverhältnisse mit demselben Geschäftspartner Anwendung finden. II.Angebot / Angebotsunterlagen (1)Bestellungen werden von MEISTERS ausgelöst. Der Lieferant wird den Auftrag von MEISTERS innerhalb von 2 Stunden ab Erhalt schriftlich oder per Fax bzw. Mail bestätigen, wenn nicht nach Lage der Dinge eine kürzere Bestätigungsfrist angezeigt ist. Dies gilt auch für Lieferabrufe aus Rahmenbestellungen. Beginnt der Lieferant innerhalb dieser Frist mit der Erbringung der Leistungen aus der Bestellung, gilt dies als Bestätigung des Erhalts der Bestellung von MEISTERS, selbst wenn der Lieferant diesen Erhalt nicht ausdrücklich gemäß vorstehenden Absatz 1 bestätigt hat. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit dem Inhalt der Bestellung von MEISTER’S zustande. Alle Bedingungen, Normen, Spezifikationen und Unterlagen, auf die in der Bestellung Bezug genommen wird, gelten als Gegenstand der Bestellung, ohne zwar geltende aber nicht explizit genannten ebensolche, die je nach Sachlage Anwendung finden mögen, auszuschließen. (2)Die Angebote des Lieferanten an MEISTERS sind 14 Tage ab dem auf den Eingang des Angebots folgenden Tag verbindlich und unwiderruflich, sofern nicht im Angebot eine längere Frist vorgesehen ist. (3)Weicht eine Auftragsbestätigung des Lieferanten vom Inhalt der vorangegangenen Bestellung von MEISTERS ab oder bestätigt der Lieferant die Bestellung verspätet, ist MEISTERS nur gebunden, wenn MEISTERS der Abweichung oder der verspäteten Auftragsbestätigung, die einem neuen Angebot des Lieferanten entspricht, schriftlich zustimmt. (4)Unbeschadet der weiteren in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen zu Vertraulichkeit und Schutzrechten behält sich MEISTERS – auch im vorvertraglichen Stadium - ungeachtet der jeweiligen Speicherform an allen Designs, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, an den Arbeitsschritten, Grundlagen des Angebots, sowie an allen sonstigen Informationen, Dokumenten und gegebenenfalls spezifischer Software die Urheber- und alle Eigentumsrechte für Geistiges Eigentum vor. Vor jeglicher vertraglich nicht vorgesehener bzw. gestatteter Nutzung und ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MEISTERS. III.Zusammenarbeit / Allgemeine Pflichten des Lieferanten (1)Die wesentlichen Konditionen der Zusammenarbeit mit seinen dauerhaften Geschäftspartnern werden regelmäßig einmal jährlich verhandelt und in einer entsprechenden Aufstellung schriftlich dokumentiert. Solche Spezifikationen gehen im Fall eines eventuellen Widerspruchs diesen AGB vor. Die Konditionen eines Jahres werden fortgeschrieben, sollten diese nicht vier Wochen vor einem neuen Kalenderjahr schriftlich von einer Seite widerrufen werden. (2)Der Lieferant unterstützt die Erfüllung eines Auftrags nach besten Kräften. Er informiert MEISTERS auch ohne spezielle Aufforderung jeweils baldmöglich über alle für die Durchführung der zu bestellenden bzw. bestellten Leistung erforderlichen Umstände und Parameter. Für nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Informationen trägt ausschließlich der Lieferant die Verantwortung. Dies gilt auch für Informationen, die sich erst während der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags ergeben. Unbeschadet der Verpflichtung, spezifikationsgerecht zu liefern, ist der Lieferant insofern auch verpflichtet, jede Änderung in der Rezeptur, Verpackung oder Ähnliches die einen Einfluss auf die Zutatenliste oder Restlaufzeit haben können oder eine Änderung der Produktspezifikation erfordert, mindestens 14 Tage vor Auslieferung seines Produkts schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes kann MEISTER’S einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro fordern, sofern nicht im Einzelfall ein höherer oder geringerer Schaden nachgewiesen wird. (3)Auf nicht sofort erkennbare Besonderheiten und außergewöhnliche Risiken hat der Lieferant MEISTERS hinzuweisen (wie z.B. spezielle Stoffeigenschaften). Eine Hinweispflicht des Lieferanten besteht auch für den Fall, dass er erkennen kann, dass sich im fachlichen Austausch und/oder in der Interpretation von Untersuchungsergebnissen Missverständnisse ergeben haben. (4)Auf etwaige Fehler und Abweichungen von Unterlagen, Mitteilungen und Leistungen hat der Lieferant MEISTERS in jeder Phase der Geschäftsbeziehung unverzüglich hinzuweisen. Dazu hat der Lieferant alle mitzuteilenden Unterlagen, Mitteilungen und zu übermittelnden Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt jeweils bei Eingang von bzw. vor Versendung an MEISTERS in jeglicher Hinsicht zu prüfen. (5)Der Lieferant benennt einen im Rahmen des Üblichen ständig ansprechbaren, in der Sache kompetenten Ansprechpartner, der auch berechtigt ist, anfallende Entscheidungen zu treffen bzw. binnen angemessener Frist zu übermitteln. (6)Der Lieferant hat stets alle für das Geschäft notwendigen Erlaubnisse und Zulassungen innezuhaben. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren in der Bundesrepublik Deutschland sowie den ihm mitgeteilten weiteren Verkaufsländern verkehrsfähig sind. Er hält alle rechtlichen Regelungen sowie gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen ein, die auf ihn und das Geschäft zutreffen mögen. Er hält ebenso alle technischen, ethischen und moralischen Standards ein, die auf das Geschäft zutreffen mögen (z.B. Verbot von Ausbeutung, Kinderarbeit, Diskriminierung, faire Bezahlung, Mindestlohn, aber auch umweltbezogene Maßgaben wie z.B. betreffend die Nachhaltigkeit, sofern diese verkehrs- bzw. branchenüblich sind oder sonst Anwendung finden mögen). Seine Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen Deutschen und Europäischen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Abfall- , Elektrogeräte- und VDE- Vorschriften und Richtlinien sowie den Anforderungen der DIN, ggf. der ISO- und EG-Normen u.s.w. entsprechen und -soweit anwendbar- mit einer Konformitätserklärung, der Kennzeichnung nach ElektroG und dem CE-Kennzeichen sowie allen weiteren erforderlichen Kennzeichnungen versehen sein. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen und Prüfbescheinigungen hat der Lieferant mitzuliefern. Auf jederzeitiges Anfordern von MEISTERS wird der Lieferant die Einhaltung dieser Maßgaben durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen. (7)Der Lieferant wird (in branchenüblicher Weise bzw. soweit vorhanden vorrangig nach den von MEISTER’S vorgegebenen Parametern) auf eigene Kosten Produkt-Analysen der von ihm gelieferten Artikel und Rohware(n) durchführen lassen und unaufgefordert an MEISTER’S übermitteln. Für Fleisch gilt dies einmal monatlich, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Für den Bereich Handelsware(n) gilt dies zumindest halbjährlich. MEISTER’S behält sich jederzeit das Recht vor, unangemeldete Audits beim Lieferanten (gemäß IMS-Handbuch) durchzuführen. Der Lieferant garantiert zu den üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt und Einsicht in alle notwendigen QM-Dokumente. (8)Der Lieferant stellt MEISTER’S auf eigene Kosten auf Aufforderung hin alle von MEISTER’S benötigten Liefer- und Rechnungsdaten in einem von MEISTER’S zu definierenden Datenformat und Umfang unentgeltlich zur Verfügung. Eventuell erforderliche Änderungen an diesem Dateiformat sind nach Mitteilung durch MEISTER’S kurzfristig durch den Lieferanten umzusetzen. (9)Sollte der Lieferant ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder erforderliche Informationen, Materialien, Dokumente oder Aussagen nicht erteilen, ist er auch für die Erfüllung dieser Nebenpflichten unbeschadet aller weiteren Ansprüche und Rechte, die MEISTER'S infolgedessen haben mag, in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. IV.Spezielle Produktanforderungen und besondere produktbezogene Pflichten (1)Grundsatz: Die jeweiligen Festlegungen in diesem Abschnitt schließen alle weitergehenden Ansprüche und Rechte von MEISTER’S, die nach diesen AGB, dem Gesetz oder aus anderen rechtlichen Gründen je nach Sachlage gegeben sein mögen, nicht aus, auch wenn dies nachfolgend nicht ausdrücklich nochmal angemerkt ist. (2)Eigenschaften der zu liefernden Lebensmittel: Die vom Lieferanten an MEISTER’S zu liefernden Lebensmittel müssen nicht nur insbesondere den vertraglich vereinbarten sowie verkehrsüblich vorauszusetzenden Eigenschaften entsprechen, sondern dürfen auch keinen Rechtsmängeln unterliegen. Sie müssen auch den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gerecht werden, die am Ort der Auslieferung sowie im gegebenenfalls bekanntzugebenden Zielvermarktungsland gelten, wie zum Beispiel den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), der Rückstands-Höchstmengenverordnung, der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowie den übrigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, im Ausland den entsprechenden Bestimmungen. Auch muss der Lieferant die einschlägigen wettbewerbs- und kartellrechtlichen Bestimmungen einhalten. Alles jeweils zum aktuellen Stand. Der Lieferant hat die von ihm herzustellenden bzw. zu liefernden Waren vor der Auslieferung auf Einhaltung hierauf sorgfältig zu untersuchen und MEISTER’S die Ergebnisse und Grundlagen seiner Eigenkontrollen spätestens auf Aufforderung durch MEISTER’S zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ohnehin eine laufende Informationspflicht geboten ist. Bei jeglicher Abweichung von normativen oder tatsächlichen Festlegungen ist der Lieferant verpflichtet, MEISTER’S unverzüglich zu informieren. (3)Pflichten für Rindfleisch: Fleischlieferanten garantieren die ausnahmslose Einhaltung der EU (VO) 1760/2000 und der daraus resultierenden nationalen Gesetzgebungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Form. Es darf nur Rind-/Kalbfleisch an MEISTER’S geliefert werden, das gemäß den Bestimmungen etikettiert ist und ausschließlich Fleisch deutscher Herkunft bei Geburt/Mast/Schlachtung und Zerlegung beinhaltet, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Verstöße können zu sofortiger Auslistung bzw. Sperrung des Lieferanten führen. (4)Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Die zu liefernden Produkte dürfen weder genetisch (gentechnisch) veränderte Organismen („GVO“) enthalten, noch aus solchen bestehen, noch aus GVO hergestellt werden, noch Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einschließlich Zusatzstoffe und Aromen. Ausgenommen hiervon sind zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen mit genetisch verändertem Material bis zu einem Schwellenwert von 0,9 % bezogen auf eine einzelne Zutat. Es gelten die einschlägigen Gesetze und Verkehrsüblichkeiten sowie im Übrigen die Ausnahmen nach Verordnung EG Nr.1829/2003 und EG 1830/2003, gemäß ihrem jeweils aktuellen Stand. Der Lieferant darf nur solche Waren an MEISTER’S liefern, für die ihm Bestätigungen seiner Vorlieferanten vorliegen, dass die an MEISTER’S gelieferten Waren in diesem Rahmen keine GVO enthalten oder aus solchen bestehen bzw. nicht aus GVO hergestellt werden oder keine Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einschließlich Zusatzstoffe und Aromen. (5)Zeiträume: Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) offenbart oder offenbaren muss, muss die Restlaufzeit, also die Zeit, die MEITER’S für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag, mindestens 90 % der Gesamtlaufzeit (Zeitraum zwischen Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft. (6)Artikelstammdaten, Kennzeichnung, Pflichtangaben: Der Lieferant ist bezüglich aller Artikel (Lebensmittel), die er an MEISTER’S liefert, verpflichtet, jeweils rechtzeitig vor Aufnahme der Belieferung die Artikelstammdaten - auch für Gebinde und Paletten - inklusive aller auf einem vorverpackten Lebensmittel (Fertigpackung) nach nationalem bzw. EU-Recht anzugebenden Pflichtangaben vollständig und zur Verfügung stellen. Zu den zur Verfügung zu stellenden Artikelstammdaten gehören alle Angaben, die in der Kennzeichnung des Artikels enthalten sein müssen, bei Lebensmitteln insbesondere die Pflichtangaben nach der LMIV. Änderungen von bestehenden Stammdaten sind möglichst vor bzw. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach einer Änderung zu übermitteln. Führt eine Änderung eines Artikels, z. B. eine neue Produktaufmachung oder eine Änderung der Produktzusammensetzung, zu einer Änderung der nach nationalem bzw. EU-Recht auf dem Lebensmittel anzugebenden Pflichtangaben sind entsprechend neue Angaben zu übermitteln. Die vorangehenden Verpflichtungen des Lieferanten beziehen sich nicht nur auf vorverpackte Lebensmittel, sondern auch auf nicht vorverpackte Lebensmittel, die MEISTER’S vom Lieferanten bezieht. Der Lieferant hat ungeachtet aller weiteren Rechte und Ansprüche auch für Schäden, die durch eine schuldhafte falsche oder unvollständige Angabe der Artikelstammdaten adäquat kausal verursacht werden, aufzukommen. Werden Artikelstammdaten nicht zur Verfügung gestellt, begründet dies unbeschadet aller weiteren Rechtsfolgen ein Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrecht vom Vertrag. (7)Systembeteiligung: Der Lieferant ist verpflichtet, sich einem geeigneten Verpackungssystemträger angeschlossen zu haben, der alle Arten von Verpackungen entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsorgt oder für eine andere adäquate und gesetzeskonforme Lösung sorgt. Dies gilt auch für die Rahmenbedingungen der Verpackungsverordnung. Der Lieferant stellt MEISTER’S ungeachtet aller weiteren Rechte und Ansprüche von Ansprüchen Dritter, auch der öffentlichen Hand, frei, die wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen die Verpackungsverordnung oder andere einschlägige Bestimmungen geltend gemacht werden. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System nach der Verpackungsverordnung lizenziert sind und weist dies schriftlich nach. Für auslandsbezogene Lieferungen gelten die vorstehenden Maßgaben entsprechend, soweit in dem jeweiligen Bestimmungsland mit der Verpackungsverordnung vergleichbare Regelungen bestehen. (8)Transportverpackung: Der Lieferant zeichnet alle Artikel (nach Vorgabe MEISTER’S) einzeln aus, um die lückenlose Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Der Lieferant liefert die Waren sortenrein ausschließlich auf H1 - Kunststoffpaletten an. Ware auf Holzpaletten wird nicht angenommen. Lieferungen in beschädigten oder mangelhaft gereinigten Euro-Behältern oder H1-Paletten gelten als mangelbehaftet. Sind in der Bestellung bestimmte andere Ladungsträger (z.B. Düsseldorfer oder Chep-Halbpalette) benannt, so ist die Ware auf diesen anzuliefern. Die Ladungsträger müssen sich in einem einwandfreien, tauschfähigen Zustand befinden. Bei Abweichungen behält sich die MEISTER’S ungeachtet aller weiteren Rechte und Ansprüche vor, die gesamte betroffene Ware zurückzugeben und den Aufwand in Rechnung zu stellen. (9)Rückverfolgbarkeit: Der Lieferant ist bezüglich der von ihm gelieferten Waren für die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere Art. 17 der Verordnung (EG) 1935/2004 sowie EG Nr. 178/2002 und zukünftige Regelungen) verantwortlich. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über die gelieferten Waren selbst hinaus die Stoffe (insbesondere Zutaten und Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung oder Erzeugung, die Verpackungsmaterialien, und der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant wird MEISTER’S auf Anfordern von MEISTER’S umgehend und ohne Rückhalt alle nachgefragten Informationen samt Dokumentation zu erteilen. Dazu gehören unter anderem auch die Definition des Loses bzw. der Charge, der Umfang des betreffenden Loses bzw. Charge, das Datum und der Umfang der einzelnen Lieferungen. (10)Ursprungszeugnisse Der Lieferant wird MEISTER’S die zum Beispiel für einen etwaigen Export der Waren inner- oder außerhalb der EU die erforderlichen und die zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen, Gesundheitszeugnisse, etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung stellen. (11)Krisenmanagement, Rückrufe: Der Lieferant hat ein effizientes und funktionierendes Krisenmanagement zu unterhalten, so dass unter anderem die Verantwortlichkeiten, der Informationsfluss sowie die Erreichbarkeiten auch außerhalb der Bürozeiten geregelt sind, um im Fall einer Krise einen reibungslosen Ablauf sicher zu stellen. Jede Stunde zählt. Er hat MEISTER’S den zuständigen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen, unter welcher dieser jederzeit erreichbar ist. Änderungen sind MEISTER’S stets unaufgefordert umgehend in Textform mitzuteilen. Maßnahmen aufgrund von Rückrufaktionen sind von dem Lieferanten selbstverantwortlich durchzuführen. Ist der Lieferant aufgrund einschlägiger Bestimmungen und Maßgaben verpflichtet, die zuständigen Behörden, betroffene Handelspartner oder sonstige Beteiligte zu unterrichten, dass von der Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, oder erfolgte bereits ein Rückruf von an MEISTER’S gelieferten oder vergleichbaren Waren oder eine entsprechende Warnung, ist der Lieferant verpflichtet, umgehend den zuständigen Einkäufer von MEISTER’S telefonisch sowie in Textform über die Warnung bzw. den Rückruf, seinen Grund und die weitere Vorgehensweise zu informieren und alle relevanten Details exakt, vollständig und richtig mitzuteilen. Er hat sich durch Rückfragen zu vergewissern, dass der Rückruf zur Kenntnis gelangt ist. Beabsichtigt MEISTER’S seinerseits eine Warnung, einen Rückruf oder eine nach produktsicherheits-, lebensmittel- oder sonst rechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme, gibt MEISTER’S dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit ihm dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar erscheint. Der Lieferant ist unbeschadet sämtlicher Rechte und Ansprüche verpflichtet, MEISTER’S alle Schäden und notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion oder Warnung ergeben. Dies umfasst unter anderem auch Schäden nicht vermögensrechtlicher Art sowie Sortierkosten, Entsorgungskosten, öffentliche Aktionen und Imagemaßnahmen, auch sofern MEISTER’S damit von seinen Kunden belastet wird. Die Kosten berechnen sich dabei pauschaliert wie folgt: 1000 € Systemkosten pro inkriminierter Lieferung sowie gesamter Warenwert oder, Im Fall einer Entsorgung, 190 €/1000 kg. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Weist der Lieferant nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, oder er die Gründe für den Warenrückruf nicht zu vertreten hat, so ermäßigt sich die Pauschale entsprechend. Veranlassen Behörden, Kunden von MEISTER’S oder sonstige Beteiligte Warnungen oder Rückrufaktionen, welche ohne ein Verschulden seitens MEISTER’S veröffentlicht werden, oder sieht sich MEISTER’S selbst dazu veranlasst, so ist MEISTER’S, sofern dies auf vom Lieferanten zu vertretenden Mängeln der gelieferten Ware beruht, unbeschadet sämtlicher Rechte und Ansprüche auch berechtigt, vom Lieferanten für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zu drei Monaten nach der Rückrufaktion bzw. öffentliche Warnung gegenüber dem Lieferanten erfolgen. Sollte der Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall zu hoch sein, ist MEISTER’S berechtigt, einen anderen, im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) zu bemessenden Betrag anzusetzen, der zudem im Streitfall gerichtlich im selben Rahmen überprüfbar ist. Stellt sich aufgrund entsprechender Beanstandung (wenn auch nicht rechtskräftig festgestellt so doch zumindest substantiiert behauptet) heraus, dass von der an MEISTER’S gelieferten Ware eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder auszugehen droht, so ist MEISTER’S zudem unbeschadet sämtlicher Rechte und Ansprüche auch für zukünftige Lieferungen zum Rücktritt berechtigt, soweit infolge der Mangelhaftigkeit keine Nachfrage mehr für die Ware besteht. Als Warnungen gelten auch Fälle von Veröffentlichungen gem. § 40 LFGB. (12)REACH Am 01.06.2007 ist die Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Kraft getreten. Der Lieferant sichert zu, dass alle aus dieser Europäischen Verordnung resultierenden Verpflichtungen betreffend die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe erfüllt werden. Gemäß der Informationspflicht aus REACH stellt der Lieferant sicher, dass alle REACH-relevanten Informationen, insbesondere zu besorgniserregenden Stoffen (entsprechend der jeweils aktuellen "Candidate List of Substances of Very High Concern"[SVHC-Liste]), MEISTER’S auf Anfrage innerhalb von zehn Tagen in dokumentierter Form zur Verfügung gestellt werden. (13)Vertragsstrafe bei Kartellrechtsverstößen Hat der Lieferant bezüglich des oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis zu MEISTER’S eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er MEISTER’S unbeschadet sämtlicher Rechte und Ansprüche eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu leisten, die der Bedeutung des Verstoßes im Einzelfall gerecht wird und deren Höhe von MEISTER’S im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) festzulegen ist. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Als Wettbewerbsbeschränkung gilt etwa eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise des Lieferanten mit seinen Wettbewerbern über die von MEISTER’S oder generell Unternehmen des Lebensmittelhandels zu fordernden Preise oder sonstige Konditionen und/oder Jahresgesprächsinhalte, soweit sie Auswirkungen auf den von MEISTER’S zu zahlenden Preis haben. Der Nachweis kann auch durch einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid einer Kartellbehörde geführt werden. Ist ein solcher gegen den Lieferanten ergangen, so ist der Lieferant verpflichtet, MEISTER’S Auskunft darüber zu erteilen, welche von ihm an MEISTER’S gelieferten Artikel über weichen Zeitraum in die von der Behörde festgestellte Abrede einbezogen waren. In diesem Fall sind die im von der Behörde festgestellten Zeitraum des Verstoßes an MEISTER’S gelieferten und in die festgestellte Abrede einbezogenen Waren Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Rechtsverfolgung (hinsichtlich des Bußgeldbescheids) durch den Lieferanten oder die Behörde ist die Verjährung gehemmt. MEISTER’S ist berechtigt, den Nachweis auch auf andere Weise zu führen. Eine nach den Bestimmungen dieser AGB gezahlte Vertragsstrafe ist auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. V.Muster / Fertigungsmittel Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme etc.) trägt ausschließlich der Lieferant. Diese Kosten sind im Preis für die Waren bzw. Leistungen beinhaltet, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird. VI.Lieferung (1)Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Jegliches Änderungsbegehren des Lieferanten sowie jegliche Produktänderungen werden von MEISTERS ausschließlich nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VII. akzeptiert und stets auch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Änderung keine nicht unerheblichen Komplikationen und Erschwerungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Abläufe für MEISTERS mit sich bringt. (2)Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich und einzuhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Beauftragung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Lieferant spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Beauftragung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, wird er MEISTERS gesondert benachrichtigen mit der Bitte um entsprechende Rückbestätigung. MEISTERS kann dann seinerseits eine angemessene Lieferfrist bestimmen, nach deren Ablauf der Lieferant in Verzug kommt, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind. (3)Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen montags bis freitags, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten, „geliefert verzollt Bestimmungsort“ („DDP“ Incoterms 2010), an den von MEISTERS benannten Bestimmungsort, mangels besonderer Angabe an das auftraggebende Werk von MEISTER’S. Die Lieferung erfolgt frei Rampe einschlich Abladen. Eine Lieferung kann zurückgewiesen werden, wenn der Lieferschein nicht die erforderlichen Angaben des Lieferanten für die Bestellung enthält, insbesondere der Angabe der Bestellnummer, die Lieferantennummer, gegebenenfalls das QS-Siegel und detaillierte Angaben zu Behältern, der Anzahl der Verpackungseinheiten oder sonstigen Verpackungsgegenständen sowie Netto- und Bruttogewicht fehlen. MEISTERS ist nicht haftbar für Zahlungsverzug, falls ein Lieferschein nicht übergeben wurde, unvollständig oder unleserlich ist. Die Mengenangaben müssen denjenigen in der Bestellung entsprechen. Unbeachtet sämtlicher anderer Rechte ist MEISTERS berechtigt, an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren alle verfrühten und zusätzlichen Lieferungen zurückzusenden und Fehlmengen nachzuverlangen. (4)Bei Investitionsgütern ist MEISTERS unbeschadet aller weitergehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, einen Restbetrag von 20 % des Einkaufspreises solange einzubehalten, bis die komplette Ausrüstungsdokumentation einschließlich Gefährdungsanalyse nach GPSG vom Lieferanten vorgelegt werden. (5)Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist an einem Arbeitstag innerhalb unserer gewöhnlichen Betriebszeiten entladebereit im auftraggebenden Werk von MEISTERS bereitgestellt wurde. (6)Die gelieferte Ware überprüft MEISTERS beim Empfang anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Solche Mängel der Lieferung wird MEISTERS, sobald sie nach den Gegebenheiten deren ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (7)Unbeschadet weiterer Rechte ist MEISTERS berechtigt, Lieferungen, die nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, zurückzuweisen und diese Lieferung dem Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren zurückzusenden. (8)Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. VII.Änderung des Vertrages (1)MEISTERS hat jederzeit das Recht, Änderungen der Hauptleistung hinsichtlich Rezeptur, Qualität, Menge, Design, Gewicht oder sonstiger Ausführung der Leistung, sowie der Leistungs- und Erfüllungsmodalitäten zu verlangen, sofern die Änderung nicht offensichtlich verkehrsuntypisch oder dem Lieferanten unzumutbar ist. (2)Sollten die von MEISTERS gewünschten Änderungen Einfluss auf den Umfang, die Vergütung oder den Zeitplan etc. haben, unterbreitet der Lieferant MEISTERS möglichst innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ein Änderungsangebot. Nimmt MEISTERS das Änderungsangebot binnen 10 Werktagen an, ändert sich der Vertrag entsprechend. Lehnt MEISTERS das Angebot ab oder reagiert er nicht, wird die Leistung, sofern dem Lieferant dies zumutbar ist, inhaltlich gemäß dem Änderungsverlangen im Wege der Vorleistung ausgeführt und der modifizierte Entgeltanspruch des Lieferanten bemisst sich gemäß den konkreten Umständen nach der Billigkeit (im Sinne von § 315 BGB). Ist die geänderte Ausführung der Leistung dem Lieferant nicht zumutbar, hat er unter Ausschluss weiterer Rechte und Ansprüche ein Rücktrittsrecht, mit Ausnahme des vereinbarten Entgeltanspruchs für die bereits vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen (bei Pauschalpreis ist MEISTERS eine entsprechende nachvollziehbare Kalkulation vorzulegen). (3)Verlangt der Lieferant eine Änderung des Umfangs oder Inhalts des Vertrages oder der Vorgehens- oder Arbeitsweise oder -zeit, wird er dies MEISTERS schriftlich unter Angabe sämtlicher für die Beurteilung des Änderungsverlangens notwendigen Informationen mitteilen. MEISTERS wird das Änderungsverlangen prüfen und dem Lieferanten möglichst binnen 10 Werktagen mitteilen, ob die gewünschten Änderungen ohne Einfluss auf die wirtschaftlichen und technischen Parameter des Auftrags vollzogen werden können. Sind die Änderungen MEISTERS zumutbar, bestimmt MEISTERS nach der Billigkeit (§ 315 BGB) eventuelle dementsprechende Änderungen betreffend das Entgelt oder weitere Umstände des geschäftlichen Austausches. Sind die Änderungen MEISTERS nicht zumutbar, ist der Auftrag nach den ursprünglichen Festlegungen auszuführen und, wenn dem Lieferant dies nicht möglich ist, hat MEISTERS alle gesetzlichen und rechtlichen Ansprüche und Rechte, die für einen solchen Fall im deutschen Recht vorgesehen sind. VIII.Gefahrübergang (1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „geliefert verzollt auftraggebendes Werk von MEISTERS“ vereinbart („DDP“ Incoterms 2010). (2)Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht jedoch erst mit der Abnahme der Lieferung durch MEISTERS auf MEISTERS über, auch wenn MEISTERS selbst einen Spediteur beauftragt hat, selbst wenn MEISTERS sich zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt hat, und stets erst bei Ankunft der Ware am vereinbarten Erfüllungsort, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. IX.Lieferverzug (1)Sind Lieferverzögerungen absehbar, so hat der Lieferant MEISTER’S unverzüglich zu benachrichtigen. MEISTER’S Rechte im Falle des Lieferverzuges werden von der Benachrichtigung nicht berührt. (2)Im Fall des vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitens eines festgelegten Leistungszeitpunktes kann MEISTERS unbeschadet aller weiteren Ansprüche und Rechte, nach gesetzter, fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Angemessen ist eine Frist von höchstens 12 Tagen. Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder eines Fixgeschäftes steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Wenn weiteres Abwarten nicht zumutbar wäre, kann MEISTERS auch nach eigener Wahl Deckungskäufe durchzuführen oder ihm den Rohertragsausfall berechnen. Dieser berechnet sich aus dem umsatzsteuerbereinigten Verkaufspreis von MEISTERS abzüglich des Einkaufspreises. (3)Der Lieferant haftet im Fall eines Liefer- oder Leistungsverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechts. Er haftet auch, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Überschreitens eines Leistungszeitpunktes das Interesse von MEISTERS an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, gelten die dafür einschlägigen rechtlichen Maßgaben entsprechend dem deutschen Recht. (4)Im Fall eines Lieferverzugs mit der Leistung oder einem erforderlichen Begleitelement - oder einem nicht ganz unerheblichen Teil davon - ist der Lieferant unbeschadet aller weiteren Ansprüche, die MEISTERS haben mag, verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von regelmäßig nicht unter 1.000,00 € pro Verzugswoche zu bezahlen, deren endgültige Höhe von MEISTERS im Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB) nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles zu bemessen berechtigt ist. (5)Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Lieferverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Lieferant es jedoch schuldhaft versäumt, den Lieferempfänger hierüber unverzüglich ab seiner Kenntnis von der voraussichtlich verspäteten Lieferung zu informieren. (6)Bei wiederholtem Lieferverzug kann MEISTER’S nach vorheriger Abmahnung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung kündigen. X.Verpackungskosten / Versicherung (1)Der Lieferant ist unbeschadet der weitergehenden Verpflichtungen in Kapitel IV. verpflichtet, für eine Entsorgung der Transport- und aller sonstigen Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu sorgen. (2)Nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Lieferanten ist MEISTERS verpflichtet, auf dessen Kosten bei ihr lagernde Ware zu versichern. MEISTERS kann Kostenvorschuss verlangen. (3)Der Lieferant wird für Schäden, die durch erbrachte Lieferungen oder Leistungen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen und unterhalten. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Lieferant auch eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000,00 (zwei Millionen fünfhundert tausend Euro) pro Versicherungsfall. Inhalt und Höhe der Deckungssumme sind MEISTERS auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Lieferanten nicht eingeschränkt. XI.Preise / Zahlungsbedingungen (1)Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Kostenvoranschläge sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich, deutlich und schriftlich als unverbindlich gekennzeichnet wurden. (2)Die in der Bestellung angegebenen Preise sind somit Festpreise. Durch die vereinbarten Preise werden die gesamten Leistungen komplett abgegolten, die nach der Bestellung, deren besonderen Bedingungen und Vertragsanhängen, den AGB-Einkauf, sonstigen leistungsbezogenen Vereinbarungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Die Preise decken alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Sie beinhalten somit - Aufzählung nicht abschließend - auch sämtliche Verpackungs-, Verzollungs-, Transport-, Versicherungskosten, DSD-Gebühren und alle sonstigen Gebühren und Abgaben, wie etwa Lizenzgebühren und sämtliche öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben sowie Kosten der Anlieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme, der Geräte- oder Materialdokumentation sowie der übrigen Dokumente. Zusätzliche Preise gelten nur, wenn sie ausdrücklich vor Beginn der Leistung in Textform vereinbart wurden. (3)Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise geliefert verzollt auftraggebendes Werk von MEISTERS (DDP Incoterms 2010) oder einen anderen von MEISTERS benannten Bestimmungsort. (4)Teillieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MEISTERS nicht zulässig und nur, soweit sie nicht zu einer Veränderung der Leistung oder zu höheren Entgelten führen. (5)MEISTERS ist bei unveränderter vertraglicher Leistung nicht verpflichtet, Wünschen nach Preiserhöhungen zuzustimmen. (6)Bei Zahlung binnen 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem sowohl die Lieferung erfolgte als auch eine nachprüfbare, den Angaben im nachfolgenden Absatz gerecht werdende Rechnung vorgelegt wurden sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen, d.h. Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen erfolgte, ist MEISTERS berechtigt, vom Bruttopreis 3 % Skonto abzuziehen, sofern nicht ein anderer Prozentsatz vereinbart ist. (7)Rechnungen sind an MEISTERS im Original oder per Mail zu senden und müssen – neben den gesetzlichen Bestandteilen (§ 14 Abs. 4 UStG) - fehlerfreie Angaben enthalten zu Bestellnummer, Bestellgegenstand, Ort der Lieferung, Menge der Liefergegenstände, Nummer des Lieferscheins, Lieferdatum und Preise nebst evtl. Zuschlägen. Soweit anwendbar ist die gültige zugehörige GTIN (Global Trade item Number, vormals EAN) anzugeben werden (für andere Produkt- oder Verpackungseinheiten, deren Preis nicht Bestandteil der Berechnung des Rechnungsbetrages ist, darf in der Rechnung keine GTIN angegeben werden). Bei Fehlen dieser Angaben wird die Begleichung der Rechnung bis zur korrekten Erstellung zurückgestellt. Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung durch den Lieferanten hat innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Erfolgt die Rechnungslegung verspätet, kann MEISTERS für jeden begonnenen Monat des Verzugs einen Anteil von 1 % vom Rechnungsbruttowert abziehen bzw. bei eingetretener Verjährung die Zahlung ganz verweigern. (8)Alle Preise verstehen sich brutto in der vereinbarten Währung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sie sich in EURO (€). Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (9)Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist das Entgelt innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt zur Zahlung fällig, indem die Voraussetzungen erfüllt sind, die im vorangehenden Absatz 6 genannt sind. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. (10)Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an welchem MEISTERS den Rechnungsbetrag auf das vom Lieferanten in der Rechnung angegebene Konto angewiesen hat. (11)Zahlungen von MEISTERS sind unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu rügen. (12)Bei vorwerfbarem Überschreiten eines Zahlungstermins schuldet MEISTERS Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB p.a.. (13)Der Lieferant kann stets nur aus unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Lieferant kann jedenfalls nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Jegliche Entgeltansprüche sowie sonstige Ansprüche auf Zahlung dürfen vom Lieferanten nicht abgetreten werden (Abtretungsverbot im Sinne von § 399 BGB). XII.Eigentum (1)Mit Gefahrübergang bzw. Aushändigung an einen beauftragten Spediteur bzw. Lieferung bzw. Bezahlung der bestellten Waren oder sonstigen Leistungen (je nachdem, was früher liegt) erwirbt MEISTERS das Eigentum daran, ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten, auch wenn sie MEISTERS noch nicht geliefert wurden. Der Lieferant besitzt die Waren in diesen Fällen lediglich als Verwahrer für MEISTERS und ist jederzeit zur Herausgabe an ihn verpflichtet. Dies gilt auch bei Insolvenz oder Verlagerung der Produktionsstätten des Lieferanten. (2)Falls ein ausländisches Recht einen früheren Eigentumsübergang vorsieht (z.B. bei Vertragsabschluss), gilt dieser Zeitpunkt. (3)Jegliche Beschränkung des Eigentumsübergangs ist jedenfalls unwirksam, sofern sie zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit von MEISTERS führt. Die Erfüllung von Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden muss MEISTERS stets möglich sein. MEISTERS ist bei Erwerb der Ware unter Eigentumsvorbehalt, wenn er sich auf Grund zwingenden Rechts gleichwohl durchsetzt, berechtigt, im gewöhnlichen Geschäftsgang über sie zu verfügen XIII.Gewährleistung (1)Die Beschaffenheit der Leistung richtet sich nach den schriftlich getroffenen Festlegungen bzw. den einschlägigen aktuellen technischen und sonstigen Vorschriften, die auf die Lieferung Anwendung finden mögen. Sofern betreffend die vereinbarte Leistung branchenübliche Standards und verkehrsübliche Usancen gelten, sind diese mindestens einzuhalten. Auf eventuelle Diskrepanzen zwischen branchenüblichen Standards und verkehrsüblichen Usancen und der von MEISTERS gewünschten Leistung ist vom Lieferanten unbeschadet aller weiteren Festlegungen im Vertrag sowie aller Rechte und Ansprüche, die MEISTERS in so einem Fall haben mag, umgehend hinzuweisen. Der Lieferant gewährleistet auch die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung und Leistung für den vorgesehenen Gebrauch unter betriebsüblichen Einsatzbedingungen, bezüglich von Aspekten wie zum Beispiel Rezeptur, Material, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Ausführung, einschließlich der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Dokumente, Zeichnungen, Pläne u.ä.). Auch hat der Lieferant unbeschadet aller weiteren Festlegungen im Vertrag sowie aller Rechte und Ansprüche, die MEISTERS in so einem Fall haben mag, MEISTERS – auch ungefragt – über aktuelle Entwicklungen in der Branche, die seine Leistung betreffen, hinzuweisen, um stets eine Lieferung nach aktuellstem Standard sicherzustellen. (2)Der Lieferant haftet auch dafür, dass die gelieferten Produkte für das Verkaufsgebiet produziert wurden, dort keine öffentlich-rechtlichen oder diesen im Ergebnis gleichzustellende Vorschriften verletzen, keiner Vertriebsbindung unterliegen, Originalware sind und dass MEISTER’S und seine Kunden auch keine Rechte Dritter, wie nur zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, Marken- und Urheberrechte, verletzen, wenn er oder sein Kunde oder dessen Kunden die Ware im Gebiet in den Verkehr bringen. Der Lieferant wird MEISTERS und deren Kunden unbeschadet aller weitergehenden Rechte und Ansprüche, die je nach Situation gegeben sein mögen, auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, wenn MEISTERS bzw. dessen Kunden wegen der vom Lieferanten zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Lieferant auf Verlangen auch Unterstützung leisten, z.B. Kostenvorschüsse leisten. Darüber hinaus wird der Lieferant sämtliche Schäden ersetzen, die MEISTERS und/oder dessen Kunden anderweit daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Lieferung/Leistung vertraut haben. Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferung ausschließlich nach dafür überlassenen Rezepten und sonstigen Maßgaben von MEISTERS hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferung eine Verletzung von Schutzrechten darstellt. Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er MEISTERS hierüber unaufgefordert unverzüglich benachrichtigen. (3)Der Lieferant hat ohne geographische Einschränkung alle die entsprechende Branche betreffenden ethischen und sonstigen Kodizes einzuhalten, auch wenn diese im Rang untergesetzlich sind, da auch MEISTERS daran gemessen wird und ihr im Verletzungsfall erheblicher Schaden droht (dies gilt als Hauptleistungspflicht; z.B. Verbot von Ausbeutung, Kinderarbeit, Diskriminierung, faire Bezahlung, aber auch umweltbezogene Maßgaben, sofern diese verkehrs- bzw. branchenüblich sind oder sonst Anwendung finden mögen). Dies gilt unter anderem ausdrücklich auch für deutsche, europäische oder andere Gesetze betreffend den Mindestlohn (deutsches „Mindestlohngesetz“). (4)Falls der Lieferant nach Rezepten, Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. zu liefern hat, stehen MEISTERS alle Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche, einschließlich des Rechts des Rücktritts vom Vertrag, auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu. (5)Der Lieferant hat vor der Auslieferung an MEISTERS die zu liefernde Ware (bzw. zu erbringende sonstige Leistung) mit größter kaufmännischer Sorgfalt zu prüfen und MEISTERS festzustellende Mängel unverzüglich und vor Auslieferung schriftlich mitzuteilen. Die Ausgangsprüfung ist MEISTERS auf jederzeitiges Verlangen durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Mängel, die für den Lieferanten bei einer gehörigen Durchführung der Warenausgangsüberprüfung entdeckbar waren, unterfallen nicht der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB. § 377 HGB und Art. 39 CISG sind insoweit abbedungen, außer bei offensichtlichen Mängeln. (6)Soweit MEISTERS Zeichnungen, Spezifikationen, sonstige Angaben, den Herstellungsprozess oder Erstmuster des Lieferanten sowie die Liefergegenstände oder Leistungen vor oder im Zuge der Ausführung der Bestellung prüft und freigibt, so erfolgt eine solche Prüfung nur im eigenen Interesse von MEISTERS und entbindet den Lieferanten nicht von seiner Warenausgangsprüfungspflicht im Sinne des vorangehenden Absatzes und zu mangelfreier Lieferung und Leistung. (7)Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9000 ff., welches eine einwandfreie Qualität der Lieferungen an MEISTERS sicherstellen muss, während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, in regelmäßigen Abständen durch interne und externe Audits (inklusive Zertifizierungen von international anerkannten Lebensmittelstandards wie IFS Food, BRC etc.) zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. MEISTERS hat das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird MEISTERS auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren. Dies entbindet jedoch den Lieferanten nicht von seiner Warenausgangsprüfungspflicht. (8)Für Mängel leistet der Lieferant MEISTERS auf eigene Kosten durch Nacherfüllung nach Wunsch von MEISTERS durch Reparatur oder ganz oder teilweise Neulieferung Gewähr. Die Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen, trägt der Lieferant (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Aus- und Einbaukosten). Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Lieferant zu tragen hat, gehören auch in Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung entstehende Untersuchungs- und Sortierkosten sowie Kosten einer erhöhten Eingangskontrolle. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Lieferant zu tragen hat, gehören ferner auch Kosten einer Rückrufaktion wegen sicherheits- oder umweltrelevanten Mängeln oder einer sonst nach billigem Ermessen von MEISTERS oder von MEISTERS Kunden durchgeführten Kundendienstmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Rückrufaktion oder die Kundendienstmaßnahme nicht nur mangelhafte Lieferungen umfasst, sondern auch andere Lieferungen aus dem mangelhaften Lieferzeitraum, eine Trennung zwischen mangelhaften Liefergegenständen und mangelfreien Liefergegenständen zum Zwecke der Durchführung der Rückrufaktion bzw. der Kundendienstmaßnahme aber nicht möglich ist. Alle vorstehend genannten Aufwendungen sind auch dann vom Lieferanten zu tragen, wenn sie beim Kunden von MEISTERS anfallen. In allen Fällen mangelhafter Lieferung von Produktionsmaterial kann sich der Lieferant nicht auf einen erhöhten Aufwand bei der Neubesorgung berufen. Hat der Lieferant den Mangel zu vertreten, so ist MEISTER'S unbeschadet aller anderen Rechte und Ansprüche insofern berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 25 % des Bruttowarenwertes der mangelbehafteten gelieferten Charge für entgangenen Gewinn, Kosten der Rücknahme, Rückruf- sowie Entsorgungskosten für bereits ausgelieferte bzw. in den jeweiligen Geschäften befindliche Waren zu verlangen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden eingetreten ist oder MEISTER'S, dass ein höherer Schaden eingetreten ist. (9)Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wobei dem Lieferant nur 1 Versuch zusteht, kann MEISTERS Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages erklären. MEISTERS kann in jedem Fall auch Erfüllung (bis zum Zugang der Rücktrittserklärung) und Schadensersatz verlangen. (10)Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von MEISTERS zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen oder diese ungebührlich verzögern, steht MEISTERS in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung sehr hoher Schäden das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder zu Lasten des Lieferanten einen Deckungskauf zu tätigen, ohne dass es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf. (11)Im Fall eines Rücktritts muss der Lieferant die gelieferte Ware unverzüglich zurücknehmen. Kommt der Lieferant in Annahmeverzug, so kann MEISTER’S für die Aufbewahrung einen Betrag von 8,00 € je Kubikmeter Rauminhalt und angefangenem Monat verlangen. Werden mangelhafte Lieferungen vom Lieferanten trotz Aufforderung seitens MEISTERS nicht zurückgenommen, können diese auf Kosten des Lieferanten entsorgt bzw. zu Lasten des Lieferanten "unfrei" zurückgesandt werden. Der Lieferant trägt die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen. (12)Der Lieferant stellt MEISTERS unbeschadet aller weiteren Rechte und Ansprüche auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde von MEISTERS („Kunde“) aufgrund von Werbeaussagen oder anderen öffentlichen Aussagen des Lieferanten, des Herstellers i.S.d. Produkthaftungsgesetzes, eines Gehilfen, Lieferant oder Dienstleisters eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Weise bestehen würden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Aussage. (13)Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten 36 Monate ab vollständiger Lieferung. Durch die Mängelrüge wird die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Mangel einschließlich aller seiner Folgen beseitigt ist oder der eine oder der andere Teil Verhandlungen oder deren Fortsetzung verweigert. Liegt ein Serienmangel vor, genügt für die Hemmung der Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus dem Serienmangel die erstmalige Mängelrüge. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate ab schriftlicher Endabnahme. Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ab Abnahme ein. Im Übrigen bleiben die Rechte von MEISTERS aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Die §§ 478, 479 BGB sollen stets Anwendung finden. Macht jedoch MEISTERS Ansprüche wegen Rechtsmängeln geltend, die in Rechten eines Dritten begründet sind, so kann sich der Lieferant uns gegenüber erst dann nach Ablauf der genannten Verjährungsfrist auf Verjährung berufen, wenn er die Verjährungseinrede auch dem Dritten gegenüber wirksam erheben könnte. Wenn das UN Kaufrecht Anwendung findet, tritt an die Stelle der 36 Monate aus diesem Kapitel (13) die Regelfrist aus Art. 8 UN Verjährungsübereinkommen. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Längere gesetzliche Verjährungsfristen als vorangehend genannt bleiben unberührt. XIV.Haftung (1)Der Lieferant haftet MEISTERS für jegliches fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten bei allen Pflichtverletzungen für den vollen Schaden, sowohl seitens seiner selbst als auch seiner Erfüllungsgehilfen als auch aller sonstiger Personen oder tatsächlicher oder rechtlicher Einheiten, die ihm zurechenbar sind. (2)Sofern gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze eine verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten begründen (z.B. Produkthaftungsgesetz), gilt dieser Haftungsumfang genauso. (3)Keine der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen vermag diese Verantwortlichkeit einzuschränken. (4)Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass sich MEISTER’S im regelmäßigen Geschäftsverlauf vielfältigen Schadensersatzpauschalen und teilweise auch empfindlichen Vertragsstrafen ausgesetzt sieht, ohne dass dadurch weitergehende Schadensersatzansprüche gegen MEISTER’S ausgeschlossen wären (um nur ein Beispiel zu nennen: im Fall von Kartellverstößen). Sofern dabei ein dem Lieferanten bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt vorwerfbares Verhalten (Tun oder Unterlassung) zugrunde liegt oder jedenfalls dazu beigetragen hat, haftet der Lieferant MEISTER’S im jeweils gegebenen Umfang auch hierfür. (5)Wird MEISTER’S wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung In Anspruch genommen, so hat der Lieferant MEISTER’S auf erstes Anfordern von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in dem Umfang freizustellen, in dem er MEISTER’S gegenüber im Innenverhältnis haftet, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Fehler im Zeitpunkt des Gefahrübergangs weder vorhanden noch angelegt war. (6)Im Fall eines Verschuldens stellt der Lieferant MEISTER’S darüber hinaus von sämtlichen anderen Sachmängel-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter frei, einschließlich punitive damages, soweit diese im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkten stehen. XV.Haftung für Nebenpflichten Wenn der Lieferant vor oder nach Vertragsunterzeichnung Nebenpflichten verletzt, hat er MEISTERS dafür im gleichen Umfang einzustehen wie für die Verletzung von Hauptleistungspflichten, insbesondere aber nicht darauf beschränkt hat er in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten. XVI.Geheimhaltung / Geistiges Eigentum (1)Das Vertragsverhältnis ist auf Seiten des Lieferanten persönlich, individuell und vertraulich. Jede Weitergabe des Vertrages im Ganzen (Parteiwechsel) oder teilweise auf Seiten des Lieferanten ist ausgeschlossen. (2)Der Lieferant hat sämtliche Informationen geheim zu halten, die er im Rahmen der Auftragserfüllung von MEISTERS erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur und Bedeutung ergibt. Der Lieferant wird solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken benutzen, für die sie ihm laut Vertrag zur Verfügung gestellt wurden und wird sie auch nicht reproduzieren, oder sonst in irgendeiner Weise zu eigenen oder Zwecken Dritter verwenden, sondern nur im eigenen Betrieb für die Ausführung von Lieferungen an MEISTERS verwenden. Als Weitergabe an Dritte gilt lieferantenseitig auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen i.S. von § 15 AktG sowie an Personen oder Unternehmen, die in die Erfüllung des Auftrages eingeschaltet werden. (3)Die von MEISTERS eingebrachten Daten, Modelle, Methoden, Rezepturen, Designs, Techniken und Instrumente (u.a. auch Software) sowie etwaig von MEISTERS zur Verfügung gestellten und in die Leistung aufgenommenen Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumentation, Angebote, Arbeitsergebnisse und Gutachten, sowie jede andere kaufmännische und technische Information, die direkt oder indirekt die Verwendung der vertraglichen Leistung betrifft, gelten als vertrauliche Information, sind und bleiben Geistiges Eigentum von MEISTERS und dürfen vom Lieferanten Dritten im obigen Sinne nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MEISTERS offengelegt werden. (4)Soweit die Bestellung ganz oder teilweise Designarbeiten oder Entwicklung von Software, Stoffen, Material, Maschinen oder anderen Ausrüstungsgegenständen beinhaltet, sind alle Ergebnisse solcher Leistungen ausschließliches Eigentum von MEISTERS, oder, wenn das nicht möglich ist, umgehend und einredefrei auf MEISTERS zu übertragen. Soweit diese Ergebnisse nicht übertragbare Urheberrechte beinhalten, überträgt der Lieferant an MEISTERS eine ausschließliche, räumlich weltweit und zeitlich für die rechtliche Dauer der Urheberrechte gültige, übertragbare Lizenz hieran. Diese Lizenz beinhaltet unter anderem das Recht zur ganzen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Anpassung, Übertragung und Kom¬¬merzialisierung in jeglicher Form und auf jeglichem jetzigen oder künf¬tigen Datenträger oder elektronisch. Etwaige Gebühren für diese Lizenz sind mit dem Preis für die Bestellung abgegolten. (5)Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Rezepturen, Unterlagen, Mustern oder dergleichen durch MEISTERS an den Lieferanten begründet für diesen keinerlei Rechte oder Anwartschaften an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. (6)Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die MEISTERS im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich macht, verbleiben im Eigentum von MEISTERS und sind auf Verlangen von MEISTERS jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen, in welcher Speicherform auch immer) nach Wahl von MEISTERS an MEISTERS herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu. Ohne Einwilligung von MEISTERS darf der Lieferant keine Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Bestellung, Arbeitsschritten oder dem Arbeitsergebnis machen oder veranlassen. Dies gilt auch für die Verwendung als Referenz. Auf Anfordern von MEISTER’S wird der Lieferant die komplette und endgültige Entfernung, Löschung etc. sämtlicher Vertraulicher Informationen von MEISTER’S beim Lieferanten auch durch eine schriftliche Bestätigung eines kompetenten Mitarbeiters (QS/QM-Verantwortlicher, Produktionsleiter o.Ä.) nachweisen. (7)Der Lieferant ist auch nur nach schriftlicher Zustimmung von MEISTERS berechtigt, Dritte über die Vorgehens- und Arbeitsweise von MEISTERS zu informieren. (8)Der Lieferant hat Dritten jedenfalls und auch im Fall der vorherigen Genehmigung eine Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht durch geeignete rechtliche und faktische Maßnahmen sicherzustellen und jegliche Weitergabe auf das Notwendige zu beschränken („need to know“). Die Erfüllung dieser Pflicht ist MEISTERS durch Übermittlung einer Kopie der entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung nachzuweisen. (9)Alle Rechte am Geistigen Eigentum der MEISTERS (inklusive Urheberrechte, Designs, Geschmacksmusterrechte und allen weiteren je nach Situation einschlägigen Schutzrechten) und an allen erteilten Informationen, einschließlich aller vorvertraglich übermittelten Informationen und Kenntnisse und an den Ergebnissen vertraglicher Leistungen, stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich MEISTERS zu. (10)In jedem Fall ist MEISTERS zur Nutzung der aus dem Auftrag gewonnenen wissenschaftlichen Lehren berechtigt. (11)Die hernach unbefugte Weitergabe oder Verwendung des Geistigen Eigentums und der Informationen ist beiden Seiten streng verboten und verpflichtet den Lieferanten in jedem einzelnen Fall des Zuwiderhandelns zum Schadensersatz in Höhe von 150 % des Gesamt-Brutto-Auftragswertes, wenn nicht MEISTERS einen höheren oder der Lieferant das mangelnde Entstehen eines Schadens oder einen geringeren solchen nachweist. Führt die unbefugte Weitergabe zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Nachteil für MEISTERS, fällt dieser pauschalierte Schadensersatz in jedem Monat, in dem die Verletzung andauert, erneut an. (12)Diese Verpflichtungen bleiben uneingeschränkt und unvermindert in Kraft, auch wenn der Vertrag endet oder aufgelöst wird. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt jedoch nicht für vertrauliche Informationen, die nachgewiesenermaßen a) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, b) der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung nach bestem Wissen rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, c) nach ihrer Übermittlung ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind, d) nach ihrer Übermittlung von der empfangenden Partei bzw. deren Mitarbeitern unabhängig von der offenbarten vertraulichen Information erfunden oder entwickelt wurden oder e) für deren Geheimhaltung infolge Zeitablaufs sowie geänderter Umstände kein Bedürfnis mehr besteht. XVII.Auslandsgeschäfte (1)Dem Lieferanten obliegt in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden für den Ex- und Import einzuholen. Der Lieferant wird vor Ausführung der Lieferung alle Nachweise (z.B.: Ursprungszeugnisse) beibringen, die für MEISTERS zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind. Im Fall der Notwendigkeit wird MEISTERS hierbei entsprechende Unterstützung gewähren. Wenn bei Auslandsgeschäften DDP nicht anwendbar ist, insbesondere wenn MEISTER’S bei den Importformalitäten mitwirken muss, tritt an dessen Stelle DAP Incoterms 2010. (2)Soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er auf eigene Kosten zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und aller sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen und entsprechender Zahlungspflichten aller Art, die auf ihn zutreffen, verpflichtet. Eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts ist damit nicht zu rechtfertigen. (3)Der Lieferant ist im Übrigen stets verpflichtet, MEISTERS auf Anfragen die für ihn zum Verkehr mit den Behörden und zuständigen Stellen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch gegenüber Steuerbehörden. (4)Gelten im Herkunftsland oder unterwegs besondere rechtliche Vorschriften oder besondere tatsächliche Umstände, die für MEISTERS nicht ohne weiteres erkennbar sind, so hat der Lieferant MEISTERS im Interesse der Vertragsrealisierung hierauf rechtzeitig hinzuweisen. XVIII.Außerordentliche Kündigung / Höhere Gewalt (1)MEISTERS ist zur fristlosen Kündigung eines Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten eintritt und er keine ausreichende Sicherheit für die Vertragserfüllung stellen kann oder solche Fälle tatsächlich einzutreten drohen. Eine solche Vermögenslage des Lieferanten ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er hinsichtlich seines Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Der Lieferant hätte das gleiche Recht, träfen diese Voraussetzungen auf MEISTERS zu. (2)Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung eines Vertrags berechtigt, wenn die andere Partei Vertragspflichten in nicht nur unerheblichem Umfang schuldhaft verletzt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solches droht. Der außerordentlichen Kündigung muss grundsätzlich eine erfolglose schriftliche Abmahnung vorausgehen mit Fristsetzung von grundsätzlich 10 Tagen zum Abstellen der Pflichtverletzung, außer im Fall vorsätzlicher oder wiederholter Pflichtverletzung. (3)Bei höherer Gewalt („Force Majeure“) wird die Erfüllung der Verpflichtungen ausgesetzt. Umstände, die vorhersehbar waren oder hätten vorhergesehen werden können und Umstände, gegen die ein ordentlicher Kaufmann beizeiten Vorsorge oder Vorkehrungen getroffen hätte, stellen keine höhere Gewalt dar. Der Lieferant steht in jedem Fall für alle notwendigen Beschaffungen ein, die er zur Herstellung/Erbringung des Leistungsgegenstandes bzw. der sonstigen Leistung benötigt (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 30 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mittels eines Einschreibens aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadenersatzverpflichtung entsteht, vorausgesetzt, dass eine Vertragsanpassung nicht angemessen wäre. XIX.Gerichtsstand / Erfüllungsort (1)Es gilt einschließlich des CISG (UN-Kaufrechts) das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2)Ausschließlicher Gerichtsstand ist der des Geschäftssitzes von MEISTERS. Ausnahmen hiervon sind jedoch berechtigt, wenn ein deutsches Urteil im Staat des Sitzes des Lieferanten nicht vollstreckt würde. Dann kann MEISTERS Klage vor den Gerichten des Staates erheben, in denen der Lieferant seinen Geschäftssitz hat oder eine Niederlassung betreibt. Die Gerichtsstandsregelung gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. (3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von MEISTERS Erfüllungsort (also der des auftraggebenden MEISTERS Unternehmens). Erfüllungsort für Zahlungen von MEISTERS ist der Geschäftssitz von MEISTERS. (4)Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Parteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. (5)MEISTERS hat die Option, statt den staatlichen Gerichten auch die Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen. Als zuständig gilt zwischen den Parteien die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (DIS Rules 2012; 3 Schiedsrichter; Verfahrenssprache bei nationalen Verfahren Deutsch, bei internationalen Verfahren Englisch bzw. nach Wahl von MEISTERS auch die eventuell abweichende Vertragssprache); Schiedsort ist Bautzen. (6)Soweit es gesetzlich zulässig ist, ist für jegliche Art von Verfahren jegliche Art von Beweiserhebungsverfahren (Evidence Procedure, Discovery) nach oder im Sinne einer Pre-Trial Discovery und E-Discovery ausgeschlossen. XX.Sonstiges (1)Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. (2)Soweit in diesen AGB der Begriff „schriftlich“ verwendet wird, so ist die Schriftform auch erfüllt, wenn die Vertragsparteien per E-Mail oder auf andere geeignete elektronische Weise kommunizieren, sofern die textliche Verfolgbarkeit gewährleistet ist (Textform). Übereinstimmende E-Mails erfüllen das Erfordernis der Schriftlichkeit. (3)Die Auftragsabwicklung kann mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung erfolgen. Der Lieferant erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung der bei MEISTERS im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Lieferant ist auch damit einverstanden, dass MEISTERS die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet. (4)Die Überschriften der Paragraphen oder andere Untergliederungen in diesen AGB dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit. Sie dienen nicht dazu, Regelungen aufzustellen, zu begrenzen, zu modifizieren, rechtliche Argumentationsgrundlagen zu liefern oder in irgendeiner anderen Weise rechtlichen Effekt zu bewirken. (5)Mit den Worten „und“ und „oder“ meinen die Parteien das eine oder andere, je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte benutzt werden; im Allgemeinen sind alle relevanten Alternativen eingeschlossen, wenn eines dieser Worte in diesen Bedingungen benutzt wird. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Singulars und Plurals sowie dann, wenn in diesem Vertrag erläuternd Beispiele gebracht werden oder das Wort „insbesondere“ Verwendung findet, wobei solche Beispiele und Aufzählungen keineswegs abschließend sind. Lieferung, Ware, Versorgung, Ausrüstung etc. meint immer die komplette vertragliche Leistung mit allem was dazugehört, einschließlich auch Hardware, Software und Dokumentation. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ umfasst unter anderem auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die maskulinen Formen schließen die Femininen ein und umgedreht. Es hat stets die deutsche (bzw. bei einem anderssprachigen Vertrag diese) Sprachfassung des Vertrages Vorrang, ungeachtet jeglicher Übersetzung. (6)Der Vertrag zwischen MEISTERS und dem Lieferant begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien. Nichts begründet das Recht, dass eine Partei als Agent der oder sonstig Vertretungsberechtigte für die Andere auftritt oder irgendwelche Verbindlichkeiten zu Lasten der anderen eingeht oder begründet. Eine jegliche vertragliche Exklusivität wird mangels anderslautender schriftlicher Festlegung nicht vereinbart oder begründet. (7)Der Lieferant garantiert mit Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien nach seinem besten Wissen, dass er die volle rechtliche Befähigung besitzt, den bettreffenden Vertrag einzugehen und dass alle notwendigen gesellschaftsinternen Abstimmungen dafür getroffen worden sind. (8)Alle Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag abzugeben sind, gelten als ordnungsgemäß erklärt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Lieferanten geschickt werden. Rev. 1.0, 01.05.2020
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Meisters Wurst- und Fleischwaren GmbH, Edisonstraße 17, 02625 Bautzen („MEISTERS“) I.Geltungsbereich (1)Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten a)nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und solchen, die ihnen gleichstehen (in diesen Lieferbedingungen bezeichnet als „Kunde“ bzw. „Besteller“). Daraus folgt (unter anderem), dass sie gegenüber Verbrauchern ausdrücklich nicht gelten. b)für sämtliche Lieferungen von Gegenständen als auch für die Erbringung von Dienstleistungen auf Bestellungen des Kunden durch MEISTERS. c)ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MEISTERS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. d)auch dann, wenn MEISTERS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Erbringung von Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Eine stillschweigende oder aus den Umständen zu folgernde Zustimmung ist ausgeschlossen. e)auch dann, wenn MEISTERS im Rahmen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erstmals auf ihre Geltung hinweist und der Kunde nicht unverzüglich ihrer Geltung widerspricht. Soweit diese Liefer- und Leistungsbedingungen nicht gelten bzw. Regelungen treffen gilt ausschließlich das anwendbare gesetzliche Recht. (2)Alle Vereinbarungen, die zwischen MEISTERS und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich zu belegen und, soweit vorhanden, im Vertragsdokument schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für alle eventuell getroffenen Nebenabreden oder spätere Vereinbarungen. (3)Diese Lieferbedingungen finden auf sämtliche Angebote von MEISTERS und auf sämtliche von MEISTERS angenommenen Aufträge Anwendung. Diese Lieferbedingungen sollen auch für Folgebestellungen und zukünftige Vertragsverhältnisse mit demselben Kunden Anwendung finden. II.Angebot / Angebotsunterlagen / Vertragsabschluss (1)Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der Auftragsbestätigung durch MEISTER’S zustande, die auch telefonisch abgegeben werden kann, spätestens jedoch mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande (z.B. spezifisch auftragsbezogene Bestellung von Materialien, Produktionsbeginn, Bereitmachen zur Auslieferung). (2)Die Angebote von MEISTERS sind bis zur Annahme durch den Kunden bzw. abstimmungsgemäßem Beginn der Ausführung der Leistung freibleibend und widerruflich. Sollte sich in einem Angebot ein Fehler (z.B. bei den Angaben zu einem Produkt, den Preisangaben oder der Lieferbarkeit) eingeschlichen haben, wird der Kunde hierüber schnellstmöglich informiert. Dieser kann dann den geänderten Auftrag neu bestätigen. Alternativ kann der Auftrag auch von MEISTERS unverzüglich storniert werden. Der Inhalt von Werbeprospekten und öffentlichen Anpreisungen wird nicht Inhalt des Vertrages. Garantien sind ausdrücklich schriftlich als solche zu benennen. (3)Wurde in dem von MEISTERS unterbreiteten Angebot keine Gültigkeitsdauer angegeben, beträgt die Bindungsfrist maximal 30 Tage. Soweit eine Bestellung seitens des Kunden als Angebot zu werten ist (§ 145 BGB), kann MEISTERS dieses binnen 14 Tagen ab Eingang annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung. (4)Unbeschadet der weiteren in diesen Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen zu Vertraulichkeit und Schutzrechten behält sich MEISTERS – auch im Angebotsstadium - ungeachtet der jeweiligen Speicherform an allen ihren Designs, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und Unterlagen, an den Arbeitsschritten, auftragsgemäßen Ergebnissen, sowie an allen Mitteilungen, Dokumenten und gegebenenfalls spezifischer Software die Urheber- und alle Eigentumsrechte für Geistiges Eigentum vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte und vor jeglicher vertraglich nicht vorgesehener bzw. gestatteter Nutzung bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MEISTERS. Wenn der Auftrag MEISTERS nicht erteilt wird, sind all solche Gegenstände und Informationen auf Verlangen von MEISTERS unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen. Wenn es vom Besteller bei Mitteilung von Informationen nicht ausdrücklich anders erklärt wird, ist MEISTERS zur Überlassung an seine Lieferanten insoweit berechtigt, wie es zur Auftragserfüllung notwendig ist. (5)Die korrekte Auswahl der bestellten Produkte sowie die Festlegung spezifischer technischer Parameter obliegen dem Besteller und ist dessen alleiniges Risiko, sofern nicht MEISTERS ausdrücklich schriftlich mit der Beratung und/oder Projektierung beauftragt wurde. Soweit MEISTERS Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. (6)Mindestbestellmengen sind 100 kg bei Vereinbarung einer Lieferung an ein Zentrallager und 50 kg bei Einzelobjektbelieferung. (7)Leistungsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts behält sich MEISTERS vor, falls diese keine erheblichen Änderungen mit sich bringen. MEISTERS würde den Kunden vorher informieren. Die mit dem Angebot übergebenen Unterlagen sowie Gewichts- und Maßangaben und Informationen sind unverbindlich, soweit sie nicht qua Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind. (8)Die Angestellten und Mitarbeiter von MEISTERS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diesen abändern. Schuldbefreiende Zahlungen sind nur auf die von MEISTERS angegebenen Bankverbindungen möglich. III.Pflichten des Kunden / Warenbehandlung (1)Der Kunde unterstützt die Erfüllung einer Bestellung bzw. eines Auftrags nach besten Kräften. Der Kunde stellt MEISTERS auch ohne spezielle Aufforderung alle für die Durchführung der bestellten Leistung erforderlichen Informationen, Materialwünsche und sonstige Parameter jeweils baldmöglich zur Verfügung. Für nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Informationen trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Dies gilt auch für Informationen, die sich erst während der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags ergeben. Besondere Informationen im Sinne von Art. 35 II b CISG müssten schriftlich ausdrücklich im Vertrag festgehalten werden. (2)Auf nicht sofort erkennbare Besonderheiten und außergewöhnliche Risiken hat der Kunde MEISTERS hinzuweisen (wie z.B. Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden, unstete Bedingungen, dringende Bearbeitungsfristen, fachspezifische Leistungen oder Ähnliches). Eine Hinweispflicht des Kunden besteht auch für den Fall, dass er erkennen kann, dass sich im fachlichen Austausch und/oder in der Interpretation von Leistungsparametern Missverständnisse ergeben haben. (3)Auf etwaige Fehler und Abweichungen von Unterlagen, Mitteilungen und Leistungen hat der Kunde MEISTERS in jeder Phase der Geschäftsbeziehung unverzüglich hinzuweisen. Dazu sind eingereichte Unterlagen und Mitteilungen sowie alle ausgeführte Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt jeweils umgehend nach Eingang in jeglicher Hinsicht zu prüfen. (4)Der Kunde benennt einen im Rahmen des Üblichen ständig ansprechbaren, in der Sache kompetenten Ansprechpartner, der auch berechtigt ist, anfallende Entscheidungen zu treffen bzw. binnen angemessener Frist zu übermitteln. (5)Sollte der Kunde ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder erforderliche Informationen, Materialien, Dokumente oder Aussagen nicht erteilen, verschieben sich unbeschadet aller weiterer Rechtsfolgen die vereinbarten Ausführungsfristen den Umständen entsprechend. (6)Der Kunde hat stets alle von ihm zu erbringenden, für die zur Vertragsdurchführung rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen und alle für sein Geschäft notwendigen Erlaubnisse und Zulassungen innezuhaben. Er hält alle rechtlichen Regelungen ein, die auf ihn und das Geschäft zutreffen mögen und weist dies MEISTERS auf jederzeitiges Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nach. Er hält ebenso alle technischen, ethischen und moralischen Standards ein, die auf das Geschäft zutreffen mögen. Das umfasst u.a. auch alle Grundsätze, die die Nachhaltigkeit betreffen. (7)Der Kunde hat somit seinerseits alles Erforderliche zu tun, damit die Vertrags- und Lieferleistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Er sorgt für die rechtzeitige Durchführung aller erforderlichen Vorarbeiten und Vorlieferungen sowie branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Geräte und Materialien. (8)Nach den besonderen Umständen am Erfüllungsort, wenn dieser außerhalb des Betriebs von MEISTER’S liegt, sind die Anforderungen für Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und zu überwachen. Geeignete Transportmittel zur Beförderung von Personal, Werkzeugen, Geräten und Materialien sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen und für die Ein- und Ausfuhr von Produkten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Fahrzeugen und Materialien erforderliche Bewilligungen und Genehmigungen zu erteilen und zu übergeben. (9)Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unter Berücksichtigung ihres spezifischen Charakters sachgerecht zu behandeln und aufzubewahren. Er ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich Kenntnis von den einschlägigen technischen, rechtlichen und sonstigen Vorgaben zu verschaffen, soweit einschlägig betreffend die Herstellung, aber insbesondere die Behandlung, den Transport, die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln. (10) Der Kunde ist verpflichtet, MEISTER’S unverzüglich informieren, falls Produkte bei behördlichen oder sonstigen Untersuchungen beanstandet werden oder auch nur in den Verdacht einer Beanstandung geraten. Der Kunde ist verpflichtet, bei amtlichen Untersuchungen amtlich gekennzeichnete Gegenproben bzw. Zweitproben zu verlangen, diese sorgsam aufzubewahren und unverzüglich an MEISTER’S zu übersenden. Dies gilt entsprechend bei allen anderen Beanstandungen, auch seitens eventueller Zwischenhändler, Endkunden oder sonstiger Art. IV.Muster und Probematerialien (1)Die Herstellungskosten für individuell vereinbarte, von MEISTERS hergestellte Muster und Probematerialien werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. (2)Sofern der Kunde Muster und Probematerialien an MEISTERS hereingibt, werden die Kosten für die sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung von MEISTERS getragen, wobei MEISTERS die Aufbewahrung mit bei ihr üblicher Sorgfalt vornimmt. (3)Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit der Muster die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. (4)Zur Bemusterung überlassene Waren sind vom Kunden mit größter Sorgfalt für MEISTERS zu verwahren, Bemusterungsaufkleber dürfen nicht entfernt werden. Jegliche Art von Vermischungen und Veränderungen von Mustern und Probematerialien sind zu unterlassen. Der stoffliche und äußerliche Bereich sind im umfassenden Sinne unangetastet zu lassen. Muster und Probematerialien dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Restmengen müssen auf Verlangen von MEISTERS entsorgt werden, was uns auf Anfordern dokumentarisch nachzuweisen ist. Muster und Probematerialien gelten als Vertrauliche Informationen im Sinne des Kapitels XV. und stehen unter Eigentumsvorbehalt gemäß Kapitel XI. dieser Bedingungen. (5)Wenn der Auftraggeber Waren aus der Bemusterung übernimmt erfolgt kein Preisabzug. V.Lieferung (1)Bei Lieferleistungen tritt die Abnahme durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ein, wenn nicht auf eine gehörige Untersuchung der Ware, die unverzüglich vorzunehmen ist, unverzüglich ein detaillierter schriftlicher Protest erhoben wird. Hierdurch werden der Vergütungsanspruch vollumfänglich fällig, soweit hierzu nicht etwas Anderes vereinbart ist und der Beginn der Gewährleistung in Gang gesetzt. (2)In sich abnahmetaugliche bzw. gebrauchsfertige Produkte sind auf Wunsch von MEISTERS nach Abnahmebereitschaftmeldung mit einer Teilabnahme abzunehmen, es sei denn, die Entgegennahme einer Teillieferung wäre für den Kunden unzumutbar. (3)Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Vom Kunden gewünschte Änderungen werden von MEISTERS nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VI. akzeptiert, wenn die Änderung möglich ist. (4)Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen gelten lediglich als Anhaltspunkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung (bei mehreren mit der letzten), jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.s.w., sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines vereinbarungsgemäß zu stellenden Akkreditivs, dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist oder Vorhandensein weiterer gegebenenfalls vereinbarter bzw. zu beachtender Voraussetzungen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden. Dies vorausgesetzt wird MEISTERS produktabhängig innerhalb angemessener Zeit ab Auftragsbestätigung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, wird MEISTERS den Kunden gesondert benachrichtigen. Der Kunde kann dann eine schriftliche Mahnung aussprechen, so dass MEISTERS mit Ablauf der ursprünglichen Leistungsfrist in Verzug kommt, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind. (5)MEISTERS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages bei einem nach vernünftigen Maßstäben vertrauenswürdigen Lieferanten ihrerseits den Liefergegenstand oder andere Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Die Verantwortlichkeit von MEISTERS für schuldhaftes Verhalten gemäß diesen Bestimmungen bleibt davon unberührt. MEISTERS wird dem Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. In diesem Fall erhält der Kunde bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück. (6)Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware im Lager von MEISTERS zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Der Besteller darf die Übernahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. (7)Sind für die Ausführung der Arbeiten bestimmte Fristen festgelegt, verlängern sich diese, falls der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt, notwendige Genehmigungen nicht vorliegen oder der Kunde nachträglich noch Informationen an MEISTERS gibt, um den Zeitraum der Verzögerung. (8)Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind MEISTERS, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die MEISTERS Kalkulation maßgebend und in jedem Fall ist die Abruffrist den Umständen anzupassen. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten seit der Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 6 Monaten seit der Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Kunde in Annahmeverzug. In einem solchen Fall ist MEISTERS berechtigt, Kosten- und Schadensersatz zu fordern. MEISTERS behält sich alle weiteren Ansprüche und Rechte für einen solchen Fall vor. (9)Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. VI.Änderung des Vertrages – Change Management (1)Verlangt der Kunde eine Änderung des Umfangs oder Inhalts des Vertrages oder der Vorgehens- oder Arbeitsweise, wird er dies MEISTERS schriftlich unter Angabe sämtlicher für die Beurteilung des Änderungsverlangens notwendigen Informationen mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob Änderungen durch Umstände erforderlich werden, die vom Kunden zu vertreten sind oder nicht. (2)MEISTERS wird das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden möglichst binnen 5 Werktagen mitteilen, ob die gewünschten Änderungen ohne Einfluss auf die wirtschaftlichen und technischen Parameter des Auftrags umgesetzt werden können. (3)Sollten die vom Kunden gewünschten Änderungen Einfluss auf den Umfang, die Vergütung oder den Zeitplan etc. haben, unterbreitet MEISTERS dem Kunden möglichst innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ein Änderungsangebot. Nimmt der Kunde das Änderungsangebot binnen 5 Werktagen an, ändert sich der Vertrag entsprechend. Lehnt der Kunde das Angebot ab oder reagiert er nicht, wird die Leistung, sofern MEISTERS dies zumutbar ist, gemäß dem Änderungsverlangen ausgeführt und der sofort bzw. entsprechend getroffener Entgeltabsprachen fällige modifizierte Entgeltanspruch von MEISTERS bemisst sich nach der Billigkeit (im Sinne von § 315 BGB). Ist der geänderte Umfang MEISTERS nicht zumutbar, hat MEISTERS ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht mit allen weiteren gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen. (4)MEISTERS teilt dem Kunden schriftlich mit, wenn von ihr ein vorher nicht erkennbares Erfordernis von nicht schriftlich vereinbarten Mehrleistungen und zusätzliche Aufwände erkannt werden. Die Parteien werden über die Höhe der Anpassung der im Vertrag vereinbarten Entgelte verhandeln mit der Maßgabe, dass Mehrleistungen spezifiziert und gesondert in Rechnung gestellt werden. Sofern keine Einigung zustande kommt und MEISTERS dies zumutbar ist, wird die Leistung ausgeführt und der Umfang des Entgelts wird von MEISTERS im Rahmen der Billigkeit (im Sinne von § 315 BGB) angepasst. VII.Gefahrübergang / Annahmeverzug (1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ MEISTERS vereinbart („EXW“ Incoterms 2010). Wenn ausdrücklich Lieferung vom Sitz des betreffenden Werkes von MEISTERS an einen anderen Ort so vereinbart ist, dass sich der Erfüllungsort verlagert oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll, erfolgt die Lieferung mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gemäß FCA Incoterms 2010 Werkssitz MEISTERS. Art. 58 III CISG ist abbedungen. (2)Versendet MEISTERS auf Verlangen des Bestellers die verkaufte Sache ohne ausdrückliche Vereinbarung eines anderen Erfüllungsortes nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (insb. aus praktischen Gründen, als Gefälligkeit), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald MEISTERS die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestehenden Person oder Anstalt ausgeliefert hat, auch wenn MEISTERS die Fahrt selbst ausführt. Mangels besonderer Vereinbarung wählt MEISTERS das Transportmittel und den Transportweg. Ohne gesonderte Vereinbarung ist eine Transportversicherung nicht geschuldet; hieraus resultierende Kosten trägt der Kunde. Bei abweichenden Vereinbarungen gilt im Fall einer eventuellen Regelungslücke insgesamt die der getroffenen Vereinbarung am nächsten kommende Klausel der Incoterms-Regelungen, auch wenn Incoterms nicht direkt vereinbart wurde. (3)Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wenn ein Liefertermin nicht ausdrücklich fix vereinbart ist, nach dessen Verstreichen der Kunde in Annahmeverzug gerät, gilt für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, dass die Gefahr auf den Kunden 2 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist MEISTERS berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Gefahr des Kunden zu lagern (zusätzliche Eigen- bzw. Fremd-, also Mehrkosten trägt der Kunde). Der Kunde haftet darüber hinaus für Beschädigung, Diebstahl oder Untergang von Materialien und Teilen, sofern diese an einem Ort geschieht, welcher seiner Aufsicht unterfällt oder für den er sonst die Verantwortung trägt. (4)Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch, infolge Verweigerung der Mitwirkung oder durch Betreiben des Kunden des Bestellers um mehr als 8 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 30 %, berechnet werden, wobei der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten den Vertragsparteien unbenommen bleibt. MEISTER’S ist je nach den Umständen berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ware im Notverkauf zu verkaufen und Einnahmen zu verrechnen. Alle weiteren Ansprüche und Rechte, die MEISTERS in einer solchen Situation haben könnten, bleiben unberührt. (5)Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungs- oder Vertragspflichten und wird die Annahme hierdurch nicht nur unerheblich verzögert, so wird der Anspruch auf Bezahlung fällig und MEISTERS ist berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. VIII.Lieferverzug (1)Im Fall des Lieferverzuges seitens MEISTERS kann der Kunde nach gesetzter, fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder eines Fixgeschäftes steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. (2)MEISTERS haftet im Fall eines verschuldeten Liefer- oder Leistungsverzugs auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Verzugsschaden. Soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist, haftet MEISTERS insofern auch, wenn als Folge eines von ihr zu vertretenden Verzugs der Kunde berechtigt sein sollte, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist oder wenn MEISTERS die Unmöglichkeit zu vertreten hat. IX.Verpackungskosten / Versicherung (1)Als den privaten Haushaltungen gleichgestellte Anlaufstelle gemäß § 3 abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV oder einer vergleichbaren Bestimmung ist der Kunde verpflichtet, im Hinblick auf alle von MEISTERS gelieferten und bei ihm anfallenden Verkaufsverpackungen der einschlägigen Branchenlösung anzugehören. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Kunde der Teilnahme an der Branchenlösung aktiv widerspricht. (2)Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen, sofern nicht sonstig spezielle Vorschriften dies gebieten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Auf Wunsch nennt MEISTERS dem Kunden einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt. Beschriftungen, Markierungen oder Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. (3)Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese restentleert undgrob gereinigt bei dieser bzw. spätestens bei der nachfolgenden Anlieferung zurückzugeben bzw. zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Verpackung geht zu Lasten des Kunden, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Annahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Dasselbe gilt für Paletten. (4)Nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Kunden ist MEISTERS verpflichtet, auf dessen Kosten bei ihr lagernde Ware zu versichern. MEISTERS kann Kostenvorschuss verlangen. Dasselbe gilt für eine Transportversicherung. X.Preise / Zahlungsbedingungen (1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder anderweitiger individueller Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten die Angebotspreise von MEISTERS zur Zeit des Vertragsabschlusses. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. (2)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise auf Grundlage von „ab Werk“ bzw. bei Liefervereinbarung „frei Frachtführer“ (EXW bzw. FCA Incoterms 2010) Werk MEISTERS. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger nicht mängelbedingter Rücksendungen, erfolgen auf Kosten des Kunden. Sondervereinbarungen zu frachtfreier Lieferung, Versicherung oder anderen zusätzlichen Leistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (3)Teillieferungen können gesondert berechnet werden. Sie sind entsprechend den hier vorgesehenen Maßgaben zu bezahlen. (4)MEISTERS behält sich das Recht vor, die Preise aus gegebenem Anlass angemessen zu ändern, etwa aufgrund von Lohnkostensteigerungen oder Material- oder Energiepreisänderungen; diese wird MEISTERS dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Kostenänderung ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt MEISTERS ihrer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist MEISTERS berechtigt, im Nachgang den Stückpreis angemessen zu erhöhen. (5)Alle Preise verstehen sich netto in der angebotenen Währung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sie sich in EURO (€). Die gesetzliche Mehrwertsteuer (sowie alle sonstigen Steuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art) sind nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird (werden) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. MEISTERS ist stets so zu stellen, dass sie den vereinbarten (Netto-)preis erhält. Eventuelle staatlich bedingte Steuern, Abgaben oder Einbehalte trägt der Kunde zusätzlich. (6)Auf Wunsch von MEISTERS erfolgt die Abrechnung nach dem SEPA Überweisungs- und Lastschriftverfahren, den damit verbundenen Rechtsgrundlagen gegenüber den EU- und EWR-Staaten gegebenenfalls entsprechend den internationalen oder vereinbarten Regelungen. MEISTERS wird mindestens 3 Tage vor einem Einzug über den fälligen Rechnungsbetrag, die SEPA – Mandatsreferenz und unsere Gläubiger-ID informieren sofern diese Information nicht bereits auf der Rechnung ausgewiesen ist. (7)Bei vom Zahlungsschuldner zwischengeschalteten Verbänden mit Zentralregulierung gilt die verwaltende Stelle als Erfüllungsgehilfe des Zahlungsschuldners, im Übrigen muss der Zahlungsschuldner in einem solchen Fall die eventuell zwischen MEISTERS und dem Zentralverband vereinbarten Maßgaben gegen sich gelten lassen. (8)Der komplette Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern in der Rechnung kein anderes Datum angegeben ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Für die Berechnung sind die von MEISTERS ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Empfang, direkt und unmittelbar gegenüber MEISTER’S widerspricht. Übliche Gewichtsverluste während Lagerung und Transport mindern das von MEISTER’S festgestellte Gewicht nicht. (9)Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von MEISTERS am Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern er pflichtwidrig nicht bezahlt hat. Wegen Mängeln einbehaltene Beträge müssen stets im angemessenen Verhältnis zu Wert und Bedeutung des Mangels stehen. Ein Zahlungsziel gilt als widerrufen und die Entgeltforderung ist sofort fällig, wenn der Kunde hinsichtlich früherer Lieferungen mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, bei Zahlungsverzug des Kunden, bei Nichteinlösung von Schecks oder wenn auf das Vermögen des Kunden Pfändungsmaßnahmen ausgeführt werden oder dann, wenn nach Vertragsabschluss sonstige Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden begründen. Bei Zielüberschreitung ist MEISTERS unbeschadet aller weiteren Ansprüche und Rechte berechtigt, von einzelnen oder allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Entgeltforderung wird auch dann sofort fällig, wenn die Vermögensverhältnisse des Kunden schon bei Vertragsabschluss schlecht gewesen sind und MEISTERS sich darüber im Irrtum befunden und erst nach Vertragsabschluss Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen erhalten hat. (10)Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an welchem MEISTERS über den Rechnungsbetrag unwiderruflich und verlustfrei verfügen kann. Alle Zahlungen werden unter Abzug der anfallenden Transfer-, Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt des richtigen Eingangs in der Höhe gutgeschrieben, wie sie das in der Rechnung angegebene Konto von MEISTERS erreichen. Schecks werden nur nach vorheriger individueller Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber als Zahlungsmittel akzeptiert; sodann gelten die in diesen AGB festgelegten Maßgaben für Zahlungen. (11)Zahlungen an Angestellte oder Handelsvertreter entfalten keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber MEISTERS. (12)MEISTERS ist stets und auch wiederholt zur Geltendmachung von angemessenen Vorschüssen berechtigt. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden ist erst bei Zahlungseingang begründet. (13)In den vertraglichen Vereinbarungen oder den Rechnungen von MEISTERS festgelegte Zahlungsziele sind einzuhalten. Im Verzugsfall ist MEISTERS bis zur vollständigen Bezahlung berechtigt, ihre Leistung zurückzuhalten. Für dadurch eventuell eintretende Schäden haftet MEISTERS nicht. Bei Überschreiten eines Zahlungstermins werden unbeschadet aller weitergehenden Ansprüche und Rechte Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. (14)Der Kunde hat Rechnungen, Saldenabschlüsse und sonstige Abrechnungen unverzüglich mit kaufmännischer Sorgfalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendungen binnen eines Monats ab Zugang der Rechnung, Saldenabschlüsse oder sonstigen Abrechnung schriftlich an MEISTERS zuzusenden (Eingangsdatum zählt). Andernfalls gelten diese als genehmigt. (15)MEISTERS kann dem Kunden im Fall des Zahlungsverzugs eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermitteln und kann nach Fristablauf den Rücktritt vom Vertrag erklären und/oder Schadensersatz verlangen, falls nicht binnen der gesetzten Frist vollständig gezahlt wurde. Das Recht von MEISTERS, alternativ die Erfüllung des Vertrags zu fordern, bleibt bis zum Zugang der Rücktrittserklärung unberührt. Bereits entstandene Ansprüche von MEISTERS aus Verzug bleiben in jedem Fall unberührt. (16)Im Fall des Rücktritts seitens MEISTERS wegen Zahlungsverzugs hat der Kunde auf die Leistungen Anspruch, die von der MEISTERS bis zur Erklärung des Rücktritts fertiggestellt wurden. Der Vergütungsanspruch für bereits fertiggestellte Leistungen entfällt im Fall des Rücktritts nicht. Die Herausgabe der Waren und Arbeitsergebnisse erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung der offenen Rechnung(en). (17)Der Kunde kann gegen den Entgeltanspruch nur aus unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. XI.Eigentumsvorbehalt (1)MEISTERS liefert ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Es gelten die folgenden Bestimmungen. (2)MEISTERS behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und darüber hinaus aller Zahlungen aus sonstigen Geschäftsbeziehungen des Kunden vor. (3)Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MEISTERS. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten in Höhe ihres vollen Wertes gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von MEISTERS muss der Kunde den Abschluss und Aufrechterhaltung der Versicherung nachweisen. Alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder spätestens der Lieferung an MEISTERS ab. (4)Der Kunde hat MEISTERS sofort bei Kenntnis des Drohens, oder bei Unkenntnis spätestens im Zeitpunkt des Eintritts, von jeder Beschlagnahme, Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen, so dass MEISTERS gegebenenfalls intervenieren kann. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MEISTERS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den MEISTERS entstandenen Ausfall. (5)Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt MEISTERS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. MEISTERS kann jederzeit verlangen, dass ihr der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde bis auf Widerruf durch MEISTERS auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MEISTERS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder eine solche droht oder nach Faktenlage zu drohen scheint. Ist aber dies der Fall, so kann MEISTERS verlangen, dass der Kunde ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsbefugnis von MEISTERS ist davon unabhängig. (6)Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MEISTERS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Hierdurch entstehende Kosten hat der Kunde MEISTERS zu erstatten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch MEISTERS liegt ein Rücktritt vom Vertrag. MEISTERS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – zuerst abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (7)Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MEISTERS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, MEISTERS nicht gehörenden Stoffen verarbeitet, so erwirbt MEISTERS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. (8)Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MEISTERS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MEISTERS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass im Ergebnis der Vermischung Miteigentum entsteht, so erwirbt MEISTERS anteilmäßig Miteigentum; sofern hierzu notwendig, überträgt der Kunde hiermit seinen Miteigentumsanteil auf MEISTERS. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MEISTERS. Im Übrigen gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware. (9)Der Kunde tritt MEISTERS auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (10)MEISTERS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MEISTERS. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltender Nettoangebotspreis von MEISTERS maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettoangebotspreis abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigen Grund zur Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom MEISTERS Nettoangebotspreis der gelieferten Ware, abzüglich eines Abschlages von 30 %, auszugehen. (11)Der Kunde erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von MEISTERS mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen. (12)Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von MEISTERS. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit MEISTERS über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Nach Ablauf des vereinbarten Test- oder Vorführzeitraums hat der Kunde unverzüglich die Rücklieferung der gelieferten Waren an MEISTERS vorzunehmen. (13)Sollten im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren örtlichen Recht weitere Schritte erforderlich werden, zum Beispiel eine spezielle Registrierung, dann verpflichten sich beide Seiten dazu, solche Maßgaben nachzuholen. Sie werden sich nicht auf die mangelnde formelle Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts berufen und würden das als unredlich betrachten. (14)Sofern ein anwendbares nationales Recht keinen erweiterten und/oder verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen oder zulassen sollte gilt stattdessen ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. (15)Der Kunde bestellt MEISTERS mit Abschluss des Vertrags ein besitzloses Pfandrecht an der Vorbehaltsware für den Fall einer eventuellen Unwirksamkeit des in diesen Bestimmungen verankerten Eigentumsvorbehalts. XII.Gewährleistung (1)Die Beschaffenheit der Leistung richtet sich ausschließlich nach den konkret getroffenen Festlegungen bzw. nachrangig den einschlägigen aktuellen technischen Vorschriften. Aussagen von MEISTERS oder ihrer eventuellen Zulieferer und Hersteller einschließlich Gehilfen und Dritter außerhalb des Vertrages, insbesondere öffentliche Aussagen, etwa in der Werbung oder vergleichbaren Publikationen, begründen keine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Garantie. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nur unerheblichen, insbesondere produktionsbedingten oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen von Spezifikationen, Mustern oder in Qualität, Farbe, des Gewichts usw., außer wenn eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich vereinbart wurde. (2)Das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt MEISTERS nur, wenn sie im Vorfeld mit der entsprechenden Beratung beauftragt wurde. Falls MEISTERS nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ihres Kunden zu liefern hat, übernimmt dieser stets das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. (3)Der Kunde hat die Leistung von MEISTERS unverzüglich nach Erhalt mit kaufmännischer Sorgfalt zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von erkennbaren Mängeln muss vom Kunden unverzüglich geltend gemacht werden, erkennbare Mängel gelten sonst als unbeachtlich. Bei verdeckten Mängeln gilt dies ab ihrer Entdeckung. Es gelten die Regeln des § 377 HGB. (4)Bei berechtigten Mängeln leistet MEISTERS auf eigene Kosten durch Nacherfüllung (Reparatur oder insbesondere ganz oder teilweise Neulieferung) nach eigener Wahl Gewähr. Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die dadurch entstehen, dass die Ware nach Lieferung vom Erfüllungsort wegverbracht wurde, trägt jedoch der Kunde. Der Kunde trägt, sofern solche anfallen, auch die Aus- und Wiedereinbaukosten. (5)Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wobei MEISTERS 2 Versuche zustehen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung und bei nicht nur unerheblichen Mängeln alternativ Rückgängigmachung des Vertrages und – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und ausschließlich nach den Maßgaben in diesen Bestimmungen – Schadensersatz verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages kann der Kunde jedoch nur dann geltend machen, wenn die erbrachte Leistung für ihn insgesamt ohne Interesse ist. (6)Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist MEISTERS berechtigt, sie mit den gesetzlichen Folgen zu verweigern. MEISTERS kann, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. (7)Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. (8)Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden, die zurückzuführen sind auf des Bestellers unsachgemäßen Gebrauch sowie nicht bestimmungsgemäße Verarbeitung (außer wenn durch MEISTERS ausgeführt), Verwendung, Bedienungsfehler, nicht normale oder unangemessene klimatische Bedingungen (z.B. Raumklima, Beheizung, Lüftung), mangelnde Wartung, den Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie den Anschluss an ungeeignete Stromquellen noch für Umstände, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Auch steht MEISTERS nicht ein für durch das Produkt nicht veranlasste Brände, Blitzschlag, Explosionen, netzbedingte Überspannungen oder Feuchtigkeit aller Art. (9)Das Entfernen oder Manipulieren von Warenkennzeichnungen, Seriennummern sowie die Beschädigung von Siegeln führt zum Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruchs. Nach begonnener Um- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung zuvor offen erkennbarer Mängel ausgeschlossen. (10)Sofern Beanstandungen erhoben werden, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, kann MEISTERS eine Aufwandsgebühr für die Fehlersuche und Tests erheben. Die Aufwandsgebühr richtet sich regelmäßig nach der angefallenen Arbeitszeit und den sonstigen Kosten. (11)Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung verjähren nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vertragsverhältnissen im Fall eines zwingenden Gewährleistungsregresses nach den §§ 478, 479 BGB, die jedoch bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts abbedungen sind, oder bei Bauwerken, wo es bei der jeweiligen gesetzlichen Regelung verbleibt. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich gegebenen Beschaffenheitsgarantie und Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und solchen die dem Produkthaftungsrecht unterfallen verbleibt es ebenfalls bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben ebenfalls unberührt. (12)Was Rechtsmängel anbetrifft, so ist MEISTERS, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde, verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land der Herstellung und – sofern vereinbart - des ausländischen ersten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MEISTERS erbrachte, vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferungen, haftet MEISTERS gegenüber dem Kunden innerhalb der in Kapitel XII Absatz 11 bestimmten Frist wie folgt: MEISTERS wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die betreffenden Lieferungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die betreffenden Lieferungen austauschen. Ist dies MEISTERS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht MEISTERS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen MEISTERS bestehen nur, soweit der Kunde MEISTERS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und MEISTERS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine für MEISTERS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von MEISTERS gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten diese Bestimmungen entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesen Lieferbedingungen geregelten Ansprüche des Kunden gegen MEISTERS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. XIII.Haftung auf Schadensersatz (1)MEISTERS haftet, bei Pflichtverletzungen und auch aus anderen eventuellen Anspruchsgrundlagen, auf Schadensersatz grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten und nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Allerdings haftet MEISTERS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bei Verletzung von solchen Pflichten, durch deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. „wesentliche Pflichten“ oder auch „Kardinalpflichten“) auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. Bei Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten kann dies unter Umständen einen Verzicht darstellen. MEISTERS haftet entsprechend den im Einzelfall getroffenen Festlegungen im Fall einer ausdrücklich als solche übernommenen Garantie. Und MEISTERS haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. (2)Eine weitergehende Haftung als vorangehend geregelt ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (3)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. XIV.Haftung für die Verletzung sonstiger Nebenpflichten Wenn die erbrachte Leistung vom Kunden infolge vor oder nach Vertragsschluss liegender, vorwerfbarer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens MEISTERS nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden ebenso die Regelungen in diesen Lieferbedingungen. XV.Geheimhaltung / Geistiges Eigentum (1)Das Vertragsverhältnis ist persönlich, individuell und vertraulich. Jede Weitergabe des Vertrages im Ganzen oder teilweise seitens des Kunden ist ausgeschlossen. (2)Jede Partei hat sämtliche Informationen geheim zu halten, die sie im Rahmen der Auftragserfüllung von der anderen Partei erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur und Bedeutung ergibt und sie an keine Dritten zu verbreiten. Als Dritte gelten auch i.S.d. § 15 AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien werden solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken benutzen, für die sie laut Vertrag zur Verfügung gestellt wurden. (3)Auch die von MEISTERS verwendeten Modelle, Methoden, Techniken und Instrumente (u.a. auch Software) sowie Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Designs, Berechnungen oder andere Dokumentationen, die von MEISTERS genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertrauliche Informationen, sind Geistiges Eigentum von MEISTERS und dürfen vom Kunden Dritten im obigen Sinne nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MEISTERS offengelegt werden. (4)Alle Rechte am geistigen Eigentum der MEISTERS (inklusive aber nicht begrenzt auf Urheberrechte, Designs, Geschmacksmusterrechte und allen weiteren je nach Situation einschlägigen Schutzrechten) und an allen erteilten Informationen, einschließlich aller vorvertraglich übermittelten Informationen und Kenntnisse und der Ergebnisse vertraglicher Leistungen, stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ausschließlich MEISTERS zu. Der Kunde ist jedoch gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts im notwendigen Umfang zur Nutzung des Geistigen Eigentums von MEISTERS berechtigt, soweit dies dem vereinbarten Vertragszweck entspricht. In jedem Fall bleibt MEISTERS zur Nutzung der aus der Ausführung des Auftrags gewonnenen wissenschaftlichen Lehren und grundlegenden Erkenntnisse berechtigt. (5)Werden zeichenrechtlich geschützte Waren geliefert, so darf der Kunde die auf der Ware oder Verpackung angebrachten Kennzeichen nur entfernen und die Ware unter einem anderen Warenzeichen weiter veräußern, wenn MEISTERS ihre Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat. (6)Die hernach unbefugte Weitergabe oder Verwendung des geistigen Eigentums und der Informationen ist verboten und verpflichtet den Kunden in jedem einzelnen Fall des Zuwiderhandelns zum Schadensersatz in Höhe von 150 % des Gesamt-Brutto-Auftragswertes, wenn nicht MEISTERS einen höheren oder der Kunde das mangelnde Entstehen eines Schadens oder einen geringeren solchen nachweist. Führt die unbefugte Weitergabe zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Nachteil für MEISTERS, fällt dieser pauschalierte Schadensersatz in jedem Monat, in dem die Verletzung andauert, erneut an. (7)Diese Verpflichtungen bleiben uneingeschränkt und unvermindert in Kraft, auch wenn der Vertrag endet oder aufgelöst wird. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt jedoch ausnahmsweise nicht für vertrauliche Informationen, die nachgewiesenermaßen a) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, b) der empfangenden Partei zur Zeit ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung nach bestem Wissen rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, c) nach ihrer Übermittlung ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind oder d) nach ihrer Übermittlung von der empfangenden Partei bzw. deren Mitarbeitern unabhängig von der offenbarten vertraulichen Information erfunden oder entwickelt wurden. e) oder wenn der Empfänger aufgrund einer gerichtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung veröffentlichen oder der zuständigen Behörde vorlegen muss, wobei sich in einem solchen Fall die Parteien vorher abzustimmen haben, wie diese Pflicht am besten erfüllt werden kann oder f) für deren Geheimhaltung infolge Zeitablaufs sowie geänderter Umstände kein Bedürfnis mehr besteht. XVI.Auslandsgeschäfte (1)Die von MEISTERS gelieferten Produkte sind zur kaufmännischen Verwendung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Wenn nichts anderes vereinbart wird ist es das Land, wo der Kunde zur Zeit der Bestellung seinen Geschäftssitz hat. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist dies MEISTERS sobald wie möglich anzuzeigen und kann genehmigungspflichtig sein. (2)Der Besteller ist verpflichtet, MEISTERS alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Insofern obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen. (3)Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer- und aller sonstigen abgabenrechtlichen Regelungen aller Art, die auf ihn zutreffen, verpflichtet. Nicht inländische Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen aller Art hat ausschließlich er zu tragen. (4)Der Kunde ist verpflichtet, MEISTERS alle für uns zum Verkehr mit den Behörden und zuständigen Stellen notwendigen Auskünfte und Dokumente zu erteilen, etwa hinsichtlich seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Eigenschaft als kaufmännischer Unternehmer, der Verwendung und des Transportes der gelieferten Waren, des Gelangens, seiner Endkunden sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht. (5)Gelten im Zielland besondere rechtliche Vorschriften oder besondere tatsächliche Umstände, die für MEISTERS nicht ohne weiteres erkennbar sind, so hat der Kunde MEISTERS hierauf rechtzeitig hinzuweisen. XVII.Außerordentliche Kündigung / Höhere Gewalt (1)MEISTERS ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden gegeben ist oder eintritt oder solche Fälle tatsächlich einzutreten drohen und er keine ausreichende Sicherheit stellen kann. Eine solche Vermögenslage des Kunden ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er hinsichtlich seines Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Der Kunde hätte das gleiche Recht, träfen diese Voraussetzungen auf MEISTERS zu. (2)Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei Vertragspflichten in nicht nur unerheblichem Umfang schuldhaft verletzt oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solches droht. Der außerordentlichen Kündigung muss grundsätzlich eine erfolglose schriftliche Abmahnung vorausgehen mit Fristsetzung von grundsätzlich 30 Tagen zum Abstellen der Pflichtverletzung, außer im Fall vorsätzlicher oder wiederholter Pflichtverletzung. (3)Bei höherer Gewalt wird die Erfüllung der Verpflichtungen von MEISTERS ausgesetzt („Force Majeure“). Als höhere Gewalt gelten z.B. politisch oder klimatisch bedingte Unterbrechungen des normalen Liefervorgangs, unvorhersehbare Betriebsstörungen jeder Art, unverschuldeter Mangel an Roh- und Betriebsstoffen sowie der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, verspätete oder ungenügende Gestellung durch Dritte von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung von Eisenbahnen, Schifffahrtswegen oder des Lastkraftwagenverkehrs. Streiks und Blockaden, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System MEISTERS, unvorhersehbare Hindernisse aufgrund anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder darauf gründender Maßnahmen, wie z.B. Embargos, sowie alle sonstigen Umstände, soweit sie von MEISTERS nicht zu vertreten und trotz Einhaltung der üblichen kaufmännischen Sorgfalt eingetreten sind , jedoch eine Verminderung oder Einstellung der Erzeugung herbeiführen, jeweils auch bei den Vorlieferanten von MEISTERS. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von MEISTERS aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mittels eines Einschreibens aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadenersatzverpflichtung entsteht, vorausgesetzt dass eine Vertragsanpassung nicht angemessen wäre. (4)Vorschriften, die ein Verschulden betreffen oder voraussetzen (z.B. §§ 276, 280 BGB) werden von den Regelungen in diesem Kapitel XVII. nicht berührt. XVIII.Gerichtsstand / Erfüllungsort (1)Es gilt einschließlich des CISG (UN-Kaufrechts) das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2)Ausschließlicher Gerichtsstand ist der des Geschäftssitzes des MEISTERS Unternehmens, mit dem der Vertrag geschlossen ist; Ausnahmen hiervon sind jedoch berechtigt, wenn ein Urteil im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt würde. MEISTERS darf den Kunden in einem solchen Fall auch an dessen Geschäftssitz oder am Ort seiner Geschäftsaktivitäten verklagen (der Kunde hätte in so einem Fall einer Nichtvollstreckbarkeit dasselbe Recht). Die Gerichtsstandsregelung gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. (3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen AGB nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von MEISTERS Erfüllungsort. Das gilt auch für Zahlungen des Kunden an MEISTERS. (4)MEISTERS hat die Option, statt den staatlichen Gerichten auch die Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen. Als zuständig gilt zwischen den Parteien die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (DIS Rules 2012; 3 Schiedsrichter; Verfahrenssprache bei nationalen Verfahren Deutsch, bei internationalen Verfahren Englisch bzw. nach Wahl von MEISTERS auch die eventuell abweichende Vertragssprache; Schiedsort Bautzen). (5)Sofern rechtlich zulässig, ist die Durchführung eines jeglichen Beweiserhebungs- oder Beweisermittlungsverfahrens entsprechend den Regeln oder im Geiste der Pre-Trail Discovery und E-Discovery stets ausgeschlossen. (6)Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Parteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. XIX.Sonstiges (1)Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. (2)Die Überschriften der Paragraphen oder andere Untergliederungen in diesen AGB dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit. Sie dienen nicht dazu, Regelungen aufzustellen, zu begrenzen, zu modifizieren, rechtliche Argumentationsgrundlagen zu liefern oder in irgendeiner anderen Weise rechtlichen Effekt zu bewirken. (3)Mit den Worten „und“ und „oder“ meinen die Parteien das eine oder andere, je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte benutzt werden; im Allgemeinen sind alle relevanten Alternativen eingeschlossen, wenn eines dieser Worte in diesem Vertrag benutzt wird. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Singulars und Plurals sowie dann, wenn in diesem Vertrag erläuternd Beispiele gebracht werden oder das Wort „insbesondere“ Verwendung findet, wobei solche Beispiele und Aufzählungen keineswegs abschließend sind. Der Begriff „Schadensersatzansprüche" umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die maskulinen Formen schließen die Femininen ein und umgedreht. Es hat stets die deutsche bzw. bei einem englischsprachigen Vertrag die englische Sprachfassung eines Vertrages Vorrang, ungeachtet jeglicher Übersetzung. (4)Der Vertrag zwischen MEISTERS und dem Kunden begründet kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien. Nichts begründet das Recht, dass eine Partei als Agent der oder sonstig Vertretungsberechtigter für die Andere auftritt oder irgendwelche Verbindlichkeiten zu Lasten der anderen eingeht oder begründet. Der Zweck eines Vertrages beschränkt sich auf die Regelung seines spezifischen Inhalts und ist begrenzt auf die Zwecke, für die er eingegangen ist. Wiederholte Lieferungen begründen keinerlei Dauerschuldverhältnis (z.B. Vertragshändlerverhältnis) noch eine Weiterbelieferungsverpflichtung, sofern nicht vorher ausdrücklich in einem speziellen Vertrag etwas anderes vereinbart ist. (5)Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versendet wurden, wenn der Kunde ohne neue Benennung seine Geschäftsadresse aufgegeben hat (6)Soweit in diesen AGB der Begriff „schriftlich“ verwendet wird, so ist die Form auch erfüllt, wenn die Vertragsparteien per Fax, E-Mail oder sonst in geeigneter Weise elektronisch kommunizieren. Übereinstimmende E-Mails erfüllen das Erfordernis der Schriftlichkeit. (7)Daten des Kunden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, dürfen von MEISTERS unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gespeichert und verwendet werden. (8)Der Kunde versichert nach seinem besten Wissen, dass er die volle rechtliche Befähigung besitzt, den beabsichtigten Vertrag einzugehen und dass alle notwendigen gesellschaftsinternen Abstimmungen dafür getroffen worden sind. Rev. 1.0, 01.05.2020